Das Förderprogramm "Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe" des Freistaates Bayern wurde nach einer Pilotphase neu aufgelegt. Mit den neuen Richtlinien sollen erneut kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt werden.
Innovationsgutscheine werden in zwei Varianten ausgereicht.
Die Variante Innovationsgutschein 1 führt den bisherigen Innovationsgutschein nach der Pilotphase fort. Innovationsgutschein 1 soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehende Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen.
Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus insbesondere finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit einem Auftragsvolumen von mindestens 25.000 € ermöglicht werden.
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Sitz in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen in Bayern gründen werden. Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. € nicht übersteigt.
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Der Fördersatz beträgt 50 %, bei Antragstellern in Gebieten, die besonders vom demografischen Wandel betroffen sind, 60 % der zuwendungsfähigen Kosten, die auf folgende Höchstbeträge begrenzt sind: Pro Innovationsvorhaben beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 15.000 € (Innovationsgutschein 1) bzw. maximal 30.000 € (Innovationsgutschein 2).
Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger zu richten. Projektträger ist: Bayern Innovativ GmbH, Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg.
Weitere Informationen finden Sie externer Link folgt
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Wesentliches Ziel des Bonusprogramms ist es, die Wissenschaftler an den bayerischen Universitäten zu motivieren, in verstärktem Maße Forschungs- und Entwicklungsaufträge für bayerische Unternehmen durchzuführen und in anderen FuE-Projekten des Forschungs- und Wissenstransfers mit Unternehmen der privaten Wirtschaft zusammenzuarbeiten. Damit soll die Universitätsforschung vermehrt mit Fragestellungen aus der Praxis befasst, der Forschungs- und Wissenstransfer beschleunigt und eine Stärkung des technischen Know-hows und damit der Wettbewerbsposition, insbesondere der bayerischen Unternehmen bewirkt werden. Gleichzeitig soll die Ausstattung bayerischer Universitäten verbessert werden, indem sie zusätzlich Mittel zum freien Einsatz erhalten.
Weitere Informationen finden Sie
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Antragsberechtigt:
Mitglieder und Einrichtungen bayerischer Universitäten, die für bayerische Unternehmen oder Unternehmensverbände Forschungs- oder Entwicklungsaufträge sowie Projekte des Wissenstransfers im Hauptamt durchführen.
Antragsfrist: jederzeit
Es dürfen aber noch keine Mittel geflossen sein. Eine Rechnung kann schon gestellt sein, darf aber noch nicht beglichen sein.
Voraussetzungen:
Trifft eine der folgenden Voraussetzungen zu, kann ein Antrag gestellt werden.
Fördersatz:
10 % der Auftragssumme. Der Fördersatz erhöht sich auf 20 %, wenn
Fördersumme maximal: 10.000 € (Deckelung)
Der
Antrag muss vom Antragsteller ausgefüllt und mit einer Kopie des Vertrags an das Dezernat Z/FFT geschickt werden. Das Dezernat Z/FFT komplettiert den Antrag und leitet ihn an den Projektträger Universität Regensburg, FUTUR weiter. Der Antragsteller erhält eine Kopie des komplettierten Antrags. Der weitere Verlauf ist verwaltungsintern.
Zeitablauf zum Fördermittelabruf nach Genehmigung:
Das Dezernat Z/FFT informiert nach der Bearbeitung durch den Projektträger den Antragsteller über die Entscheidung. Genehmigte Fördermittel werden im Halbjahresrhythmus (Kalenderhalbjahre) nach Aufforderung durch den Projektträger von der Universitätsverwaltung abgerufen. Wird die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vertragssumme in einem oder mehreren Teilbeträgen innerhalb eines Halbjahres gezahlt, so können die Fördermittel erst zu Beginn des darauf folgenden Halbjahrs abgerufen werden. Wird die Vertragssumme verteilt auf mehrere Halbjahre gezahlt, so können die Fördermittel auch nur anteilig in den jeweils darauf folgenden Halbjahren abgerufen werden.
Beispiel 1:
Die Vertragssumme wird in einem Betrag im Mail 2013 gezahlt: Abruf der gesamten Fördermittel im 2. Halbjahr 2013.
Beispiel 2:
Die Vertragssumme wird in Teilbeträgen im Mai und Juni 2013 gezahlt: Abruf der gesamten Fördermittel im 2. Halbjahr 2013
Beispiel 3:
Die Vertragssumme wird in Teilbeträgen im Mai 2013 und im September 2013 gezahlt: Abruf der anteiligen Fördermittel im 2. Halbjahr 2013 und im 1. Halbjahr 2014.
Der Mittelabruf hat keinen direkten Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlung, welche durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erfolgt. Die Leistung wird jedoch ohne Rechtsanspruch und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.