Universität Bamberg - Logo

FAQs zu den Studienbeiträgen

Die Universitätsleitung antwortet

Wer erhebt die Studienbeiträge?

Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Universität Bamberg?

Wer zahlt Studienbeiträge?

Wer zahlt an der Universität Bamberg nicht?

Wer kann auf Antrag befreit werden?

Wie ist die Formulierung „auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten (vgl. Art. 71 Absatz 7 BayHSchG), eine unzumutbare Härte darstellt“ zu verstehen?

Gibt es weitere Ausnahmen von der Beitragspflicht an der Universität Bamberg?

Ich schreibe nur noch an meiner Abschlussarbeit und besuche keine Lehrveranstaltung mehr. Werde ich in diesem Fall befreit?

Wie und wann kann ich an der Universität Bamberg eine Befreiung von den Studienbeiträgen beantragen?

Warum gibt es an der Universität Bamberg keine Befreiungsmöglichkeit für Stipendiaten der Studienstiftung oder anderer Stipendiengeber?

Welchen Antrag muss ich stellen, wenn ich im nächsten Semester beurlaubt werde?

Wann und wie muss bezahlt werden?

Wann und wo kann ein Antrag auf ein Darlehen gestellt werden?

Welche Funktion hat der Sicherungsfonds?

Wann kann ein bereits gezahlter Studienbeitrag erstattet werden?

Ich studiere gleichzeitig in zwei Studiengängen (Doppelstudium); muss ich dann den Studienbeitrag doppelt bezahlen?

Ich studiere in einem Kooperationsstudiengang, an dem verschiedene Hochschulen beteiligt sind. Welche Regelung gilt hier an der Universität Bamberg?

Müssen neben den Studienbeiträgen auch noch Zweit- oder Langzeitstudiengebühren gezahlt werden?

Was ist mit dem Semesterbeitrag?

Welche Beitragszahlungen sind insgesamt mit der Einschreibung beziehungsweise Rückmeldung an der Universität Bamberg verbunden?

Wie werden die Studienbeiträge an der Universität Bamberg verwendet?

Ist sicher gestellt, dass das Geld tatsächlich der Verbesserung der Studienbedingungen dient?

Ist sicher gestellt, dass der Staat nicht über kurz oder lang seine Mittel um die Studienbeiträge kürzt?

Kann der Finanzminister auf die Studienbeiträge zugreifen?

Ich habe alle Prüfungsleistungen hinter mir; nur noch die Diplomarbeit ist abzugeben. Muss ich im kommenden Semester Studienbeiträge bezahlen, falls ich die Arbeit erst zu Beginn des kommenden Semesters einreiche oder falls sie erst im kommenden Semester korrigiert wird?

Ich habe mich im alten Semester zur Prüfung angemeldet und habe fast alle Prüfungsleistungen hinter mir; es fallen aber noch mündliche Prüfungen im neuen Semester an. Muss ich im kommenden Semester Studienbeiträge bezahlen?

Welche Änderungen sind im Wintersemester 2009/2010 zu erwarten?

Wer erhebt die Studienbeiträge?

Die Studienbeiträge werden von der Otto-Friedrich-Universität Bamberg erhoben und kommen zu 98 Prozent der Universität für die Verbesserung der Studienbedingungen zu Gute.
Die restlichen 2 Prozent müssen nach der gesetzlichen Regelung in einen Sicherungsfond fließen. Dieser Fonds dient zur Tilgung von bayerischen Studienbeitragsdarlehen und Darlehenszinsen, die nach dem Studium nicht zurückgezahlt werden oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder erst gestundet zurückgezahlt werden können.
(nach oben)

Wie hoch ist der Studienbeitrag an der Universität Bamberg?

Der Studienbeitrag beträgt an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ab Sommersemester 2011 einheitlich 450,- Euro für jedes Semester. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Studium zweier oder mehrerer Studiengänge an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg.

(nach oben)

Wer zahlt Studienbeiträge?

Grundsätzlich zahlen alle Studierenden (das gilt auch für BAföG-Empfänger). Ausgenommen sind Studierende, die nicht beitragspflichtig sind.
Für das Studium von Gaststudierenden sowie für Angebote des weiterbildenden Studiums gelten abweichende Gebühren oder Entgelte.
Jeder einzelne Studierende kann mit Beginn der Rückmeldung in den Online-Diensten eine persönliche Aufstellung finden, aus der ersichtlich ist, welchen Betrag er überweisen muss, um im kommenden Semester zurückgemeldet zu werden.
Wie alle anderen Online-Bescheinigungen kann man auch diese Aufstellung mit Hilfe der Nutzerkennung, des Passwortes und einer TAN-Nummern abrufen.
(nach oben)

Wer zahlt an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg nicht?

Nicht studienbeitragspflichtig sind Studierende,

  • die beurlaubt sind,
  • die in einen Promotionsstudiengang (1. - 6. Fachsemester) immatrikuliert sind,
  • die im virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik immatrikuliert sind
  • die nach Abschluss des 1. Staatsexamens (Lehramtstudium) in einem Erweiterungsstudium eingeschrieben sind.

In diesen Fällen muss kein Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht gestellt werden. Die verwaltungsmäßige Umsetzung erfolgt durch die Studierendenkanzlei automatisch.
Auch bei gleichzeitigem Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist der Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht auch dann, wenn an weiteren Hochschulen Studienbeiträge gezahlt werden.
Studierende, die aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung in einem Studiengang an zwei Hochschulen eingeschrieben sind, entrichten ihren Beitrag nur an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Jeder einzelne Studierende kann mit Beginn der Rückmeldung in den Online-Diensten eine persönliche Aufstellung finden, aus der ersichtlich ist, welchen Betrag er überweisen muss, um im kommenden Semester zurückgemeldet zu werden.
Wie alle anderen Online-Bescheinigungen kann man auch diese Aufstellung mit Hilfe der Nutzerkennung, des Passwortes und einer TAN-Nummern abrufen.
(nach oben)

Wer kann auf Antrag befreit werden?

Auf Antrag können von der Studienbeitragspflicht befreit werden:

  • Studierende, die ein Kind pflegen oder erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
  • Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfüllen* oder sich aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können,
  • Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind zu Unterhalt verpflichtet sind, dass an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet; letzeren gleichgestellt sind vergleichbare Studienentgelte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden,
  • Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabefreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
  • Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt.

Dies sind insbesondere:

  • Schwerbehinderte, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert anerkannt haben,
  • Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen.

    Dabei kann es sich nur um Studierende von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen handeln, deren letzte Prüfungsleistung die Diplom-, Bachelor-, oder Masterarbeit ist.

    Wird die Arbeit z. B. bis 31.03.2013 abgegeben und die Abgabe durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachgewiesen, kann für das Sommersemester 2013 eine Befreiung vom Studienbeitrag beantragt werden.
    Wird die Diplomarbeit erst nach dem 31.03.2013 abgegeben oder sind noch Prüfungsleistungen im Sommersemester 2013 zu erbringen, kann eine Befreiung nicht beantragt werden.
  • Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.

*Gesetzesauszug § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG:

Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es :

noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

  • für einen Beruf ausgebildet wird,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vom gesetzlichen Dienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Progamms "Jugned in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14 b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder

wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Wichtig!

Aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen kann grundsätzlich keine Befreiung beantragt werden.
So lange ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann, liegt keine unzumutbare Härte vor!

Antragsformular zur Befreiung von den Studienbeiträgen

Wie ist die Formulierung „auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten (vgl. Art. 71 Absatz 7 BayHSchG), eine unzumutbare Härte darstellt“ zu verstehen?

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge bietet der Freistaat Bayern über die Kreditanstalten einen Studienbeitragskredit an, der die Möglichkeit schafft, die Studienbeiträge durch ein Darlehen zu finanzieren, das erst nach dem Studium zurückgezahlt werden muss.
Das heißt aber auch, dass eine unzumutbare Härte dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein Studienbeitragskredit in Anspruch genommen werden kann. Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe werden in diesem Fall daher nicht als unzumutbare Härte anerkannt. Näheres zu den Studienbeitragskrediten erfahren Sie bei den Kreditinstituten oder hier.
(nach oben)

Ich schreibe nur noch an meiner Abschlussarbeit und besuche keine Lehrveranstaltung mehr. Werde ich in diesem Fall befreit?

Zur Verbesserung der Lehre sind auch verbesserte Arbeitsbedingungen zu rechnen - also zum Beispiel längere Öffnungszeiten und bessere Ausstattung der Bibliothek. Eine unzumutbare Härte scheidet daher grundsätzlich aus. Eine Befreiung kann allerdings dann beantragt werden, wenn sich Zeiten überschneiden. Wird die Arbeit zum Beispiel bis 31.03.2013 abgegeben und die Abgabe durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachgewiesen, kann für das Sommersemester 2013 eine Befreiung vom Studienbeitrag beantragt werden. Wird die Diplomarbeit erst nach dem 31.03.2013 abgegeben oder sind noch Prüfungsleistungen im Sommersemester 2013 zu erbringen, kann eine Befreiung nicht beantragt werden.
(nach oben)

Wie und wann kann ich an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg eine Befreiung von den Studienbeiträgen beantragen?

Soweit Gründe für eine Befreiung vorliegen, sollte ein Antrag auf Befreiung vor bzw. während der Rückmeldung gestellt werden. Die Rückmeldungsfristen finden Sie auf den Internetseiten . Befreiungsanträge sind rechtzeitig zu stellen. Nur dann kann eine eventuelle Befreiung bereits bei der Rückmeldung berücksichtigt werden!
Ein Befreiungsantrag hat hinsichtlich der Zahlungspflicht aber keine aufschiebende Wirkung. Das heißt: So lange Sie weder nachweislich beurlaubt sind, noch positiv über Ihren Befreiungsantrag entschieden worden ist, können Sie nur unter Zahlung des vollen Studienbeitrags rückgemeldet werden!
Achtung: Bei nicht form- und fristgerechter Rückmeldung müssen wir Sie zwangsexmatrikulieren! Das verlangt das Bayerische Hochschulgesetz (Art. 49 Abs. 2 Nr. 4).

Die Abgabefristen für Befreiungsanträge von den Studienbeiträgen haben sich im Wintersemester 2009/2010 geändert. Sie können Befreiungsanträge jetzt das ganze Semester stellen. Falls Sie im Wintersemester 2012/2013 den Befreiungsantrag noch nicht gestellt haben, können Sie dies noch bis 31.03.2013 nachholen.
Befreiungsanträge für das jeweilige Sommersemester können bis 30.09. und für das jeweilige Wintersemester bis 31.03. gestellt werden.
Bereits bezahlte Studienbeiträge werden zurückerstattet.
Antragsformulare gibt es online - hier. Die für die Befreiung notwendigen Nachweise können Sie dem Antragsformular entnehmen.
(nach oben)

Warum gibt es an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg keine Befreiungsmöglichkeit für Stipendiaten der Studienstiftung oder anderer Stipendiengeber?

Der Senat der Universität hat sich gegen eine solche Befreiung ebenso ausgesprochen wie gegen eine Befreiung für besonderes Engagement von Studierenden in Gremien der akademischen Selbstverwaltung.
Als Begründung wurde angeführt, dass Studienbeiträge „Drittmittel für die Lehre“ sein sollen. Die Verbesserungen der Lehre kommen allen Studierenden in gleicher Weise zuteil, auch den Stipendiatinnen und Stipendiaten wie den studentischen „Funktionären“.
Eine Befreiung von Stipendiatinnen und Stipendiaten wie studentischen „Funktionären“ würde diese Ungerechtigkeit noch weiter verstärken.
Gerade herausragende Studierende sollten mehr als andere in der Lage sein, die Studienbeiträge zu tragen. Im Allgemeinen dürften sie schneller als andere ein höheres Einkommen erzielen.
Zudem wollte der Senat nicht, dass der „Geruch“ aufkommt: entweder man ist Elite oder man zahlt.
(nach oben)

Welchen Antrag muss ich stellen, wenn ich im nächsten Semester beurlaubt werde?

Für ein sogenanntes Urlaubssemester besteht keine Beitragspflicht. Ein Antrag auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht ist nicht erforderlich!
Bitte beantragen Sie in diesem Fall ein Urlaubssemester und überweisen Sie für die Rückmeldung 73,- Euro.
(nach oben)

Wann und wie muss bezahlt werden?

Die Beiträge zur Immatrikulation müssen vor der persönlichen Einschreibung überwiesen werden. Genaue Informationen dazu erhalten Sie hier. Falls Sie den Studienbeitrag über ein Studienbeitragsdarlehen finanzieren wollen, sind nur jeweils 73,- Euro zu überweisen. Zur Einschreibung ist der Darlehensantrag der externer Link folgt KfW-Förderbank mitzubringen.

Das Darlehen der KfW-Förderbank muss später zurückgezahlt werden.

Die Rückmeldung erfolgt durch Überweisung der fälligen Beiträge im Rückmeldezeitraum. Alle Informationen dazu finden Sie hier.



Wann und wo kann ein Antrag auf ein Darlehen gestellt werden?

Zur sozialverträglichen Ausgestaltung der Studienbeiträge bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Studienbeitragskredit an.
Dadurch erhalten Studierende die Möglichkeit, die Studienbeiträge durch ein Darlehen zu finanzieren, das erst nach Studienabschluss zurückgezahlt werden muss.
Die rechtliche Grundlage ist die pdf Verordnung über Darlehen zur Studienbeitragsfinanzierung (StubeiDaV).
Studierende, die das Studienbeitragsdarlehen beantragen, müssen folgende Dokumente an der Studentenkanzlei vorlegen:

  1. externer Link folgt Darlehensantrag der KfW-Förderbank
  2. externer Link folgt eidesstattliche Versicherung
  3. Personalausweis oder Reisepass (zum Reisepass zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)

In der Studierendenkanzlei wird die Darlehensberechtigung überprüft, die Legitimationsprüfung des Antragstellers nach dem Geldwäschegesetz vorgenommen und die Weiterleitung an die KfW veranlasst.
Bitte achten Sie aber auch in diesem Fall darauf, rechtzeitig (das heißt innerhalb der Rückmeldefrist) den Semesterbeitrag, bestehend aus Studentenwerksbeitrag und Semesterticket  in Höhe von 73,- Euro zu entrichten.
(nach oben)

Welche Funktion hat der Sicherungsfonds?

Jede Hochschule zahlt nach dem Gesetz 2 Prozent der Einnahmen aus den Studienbeiträgen in einen Sicherungsfonds ein. Der Sicherungsfonds sichert die sozialverträgliche Ausgestaltung der Studienbeiträge im Rahmen des zinsgünstigen bayerischen Studienbeitragsdarlehens ab.

Aus diesem Fonds werden die Darlehen derjenigen BAföG-Empfänger getilgt, die aufgrund der Kappungsgrenzen keine oder nur einen Teil der eigentlich angefallenen Studienbeiträge zurückzahlen müssen. Darüber hinaus werden aus diesem Fonds die Darlehen und Darlehenszinsen getilgt, die nach dem Studium aus wirtschaftlichen Gründen nicht oder erst gestundet zurückgezahlt werden können.
Das bedeutet, dass zahlende Studierende die Zahlungsausfälle anderer Studierender ausgleichen.
(nach oben)

Wann kann ein bereits gezahlter Studienbeitrag erstattet werden?

Im Fall der nachträglichen Beitragsbefreiung oder Beurlaubung werden gezahlte Studienbeiträge auf Antrag zurückerstattet.
Eine Rückerstattung erfolgt auch an Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen.
(nach oben)

Ich studiere gleichzeitig in zwei Studiengängen (Doppelstudium); muss ich dann den Studienbeitrag doppelt bezahlen?

Auch bei gleichzeitigem Studium zweier Studiengänge (Doppelstudium) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg ist der Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten.
Studierende, die aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung in einem Studiengang an zwei Hochschulen eingeschrieben sind, entrichten ihren Beitrag nur an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
(nach oben)

Ich studiere in einem Kooperationsstudiengang, an dem verschiedene Hochschulen beteiligt sind. Welche Regelung gilt hier an der Universität Bamberg?

Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht auch dann, wenn an weiteren Hochschulen Studienbeiträge gezahlt werden. Studierende, die aufgrund einer Studien- und Prüfungsordnung in einem Studiengang an zwei Hochschulen eingeschrieben sind, entrichten ihren Beitrag nur an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
(nach oben)

Müssen neben den Studienbeiträgen auch noch Zweit- oder Langzeitstudiengebühren gezahlt werden?

Nein, die Zweit- und Langzeitstudiengebühren wurden letztmals zum Wintersemester 2006/2007 erhoben.
(nach oben)

Was ist mit dem Semesterbeitrag?

Der Semesterbeitrag bleibt unverändert bestehen und wird neben den Studienbeiträgen fällig. Eine Befreiung ist nicht möglich! Der Semesterbeitrag beträgt 73,- Euro (einschließlich Semesterticket).
(nach oben)

Welche Beitragszahlungen sind insgesamt mit der Einschreibung beziehungsweise Rückmeldung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg verbunden?

Zum Wintersemester 2012/2013 haben alle Studierenden für die fristgemäße Einschreibung oder Rückmeldung bei der Otto-Friedrich-Universität Bamberg einen Studienbeitrag von 450,- Euro sowie einen Semesterbeitrag in Höhe von 73,- Euro (insgesamt also 523,- Euro) zu entrichten.
(nach oben)

Wie werden Studienbeiträge an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg verwendet?

Die Beiträge, abzüglich der Zahlungen für den Sicherungsfonds, sind für die Hochschulen bestimmt und werden ausschließlich für die Verbesserung der Studienbedingungen verwendet.
Aus einem bestimmten Ansatz werden vorab zentrale Maßnahmen wie die Verbesserung der Beratung durch die Rechenzentren, Verbesserung der Ausstattung und Öffnungszeiten der Bibliothek, Förderung des Angebots von Sprachkursen, etc. finanziert.
Die verbleibenden Gelder werden auf die Fakultäten gemäß den jeweiligen Studierendenzahlen in den Fakultäten verteilt: Große Fakultäten mit mehr Studierenden erhalten daher mehr Gelder als die kleineren Fakultäten.
Über die Verwendung der Mittel für zentrale Maßnahmen erarbeitet ein zentrales Gremium Vorschläge. Das Gremium besteht aus dem Vizepräsident für Lehre, den Studiendekanen und ebenso vielen Studierenden. Über die Verwendung in den einzelnen Fakultäten entscheiden die Fakultätsräte auf Vorschlag fakultätseigener Gremien, jeweils bestehend aus dem Dekan oder der Dekanin, dem Studiendekan oder der Studiendekanin und ebenso vielen Studierenden. Eine optimale und studierendengerechte Verwendung der Studienbeiträge ist durch diese paritätische Teilnahme am Entscheidungsprozess gewährleistet.
Die letzte Entscheidung über die Verwendung der Gelder trifft die Universitätsleitung. Sie berichtet der zentralen Kommission und legt jährlich Rechnung über die Verwendung.
Ausführliche Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge an der Otto-Friedrich-Universität finden Sie [ hier...]
(nach oben)

Ist sicher gestellt, dass das Geld tatsächlich der Verbesserung der Studienbedingungen dient?

Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg versucht dies erstens auf Verfahrensebene dadurch sicherzustellen, dass in allen Phasen studentische Mitwirkung gesichert ist; zweitens dadurch, dass die paritätisch besetzte Arbeitsgruppe von Studiendekanen bzw. Studiendekaninnen und Studierenden einen Katalog legitimer Verwendungsweisen aufgestellt hat, der verbindlich ist für die Verwendung der Gelder in den Fakultäten und zentralen Einrichtungen.
(nach oben)

Kann der Finanzminister auf die Studienbeiträge zugreifen?

Die Beiträge werden an den Körperschaftshaushalt der Universität abgeführt, nicht in den staatlichen Haushalt. Auch in der Verwendung der Gelder wird getrennt Buch geführt, um den „Geldgebern“, den Studierenden, die Verwendung der Mittel transparent belegen zu können.
(nach oben)

Ich habe alle Prüfungsleistungen hinter mir; nur noch die Diplomarbeit ist abzugeben. Muss ich im kommenden Semester Studienbeiträge bezahlen, falls ich die Arbeit erst zu Beginn des kommenden Semesters einreiche oder falls sie erst im kommenden Semester korrigiert wird?

Zur Abgabe der Bachelorarbeit, der Masterarbeit oder der Diplomarbeit müssen Sie in jedem Fall eingeschrieben sein.

Wenn Sie Ihre Arbeit also nach dem 30.09. bzw. 31.03. abgeben, müssen Sie das angebrochene Semester im vollen Umfang zahlen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen, die Studienbeiträge (450,- Euro) zurückerhalten.

Wenn Sie Ihre Arbeit vor dem 30.09. bzw. 31.03. abgeben und sie erst im darauf folgenden Semester korrigiert wird, haben Sie zwei  Möglichkeiten:

  • Sie melden sich nicht zurück, bezahlen nichts und sind zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert.

  • Sie bezahlen die Beiträge für die Rückmeldung im vollen Umfang. Nach Abgabe der Bachelor- bzw. Masterarbeit können Ihnen bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen und Abgabe des Antrages auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht 450,- Euro Studienbeitrag zurückerstattet werden; mit den verbliebenen 73,- Euro bleiben Sie eingeschrieben bis zum Ende des Semesters oder bis zu dem Tag, an dem Sie sich selbst exmatrikulieren.

Wird Ihre Arbeit allerdings noch im Semester der Abgabe benotet, müssen Sie nach dem Bayerischen Hochschulgesetz auch in diesem Semester exmatrikuliert werden.
In diesem Fall werden Ihnen auf schriftlichen Antrag bei der Studierendenkanzlei die bezahlten 523,- Euro ganz zurückgezahlt. Bitte wenden Sie sich dazu möglichst umgehend an die Studierendenkanzlei und geben Sie Ihre Kontoverbindung bekannt.
(nach oben)

Ich habe mich im alten Semester zur Prüfung angemeldet und habe fast alle Prüfungsleistungen hinter mir; es fallen aber noch mündliche Prüfungen im neuen Semester an. Muss ich im kommenden Semester Studienbeiträge bezahlen?

Sie müssen sich für eine ausstehende mündliche Prüfung (die noch zum alten Semester zählt) nicht zurückmelden. Sie zahlen dann nichts, haben aber auch mit Beginn des Semesters keinen Studierendenstatus mehr.

Alternative:
Sie melden sich zurück. Dann müssen Sie voll bezahlen und behalten den Studierendenstatus bis zum Ende des Semesters oder eben so lange, bis Sie sich selbst exmatrikulieren lassen.
(nach oben)

Welche Änderungen sind im Wintersemester 2009/2010 in Kraft getreten?

Ab Wintersemester 2009/2010 sind Änderungen des Bayerischen Hochschulgesetzes in Kraft getreten, die unter anderem die Erhebung der Studienbeiträge betreffen:

  • Für Studierende mit Kind:
    Die bisherige Altersgrenze für die Befreiung wird von 10 auf 18 Jahre angehoben, wenn man ein Kind pflegt oder erzieht.
  • Für Studierende mit Geschwistern
    Neu ist die Möglichkeit der Beitragsbefreiung für Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind zu Unterhalt verpflichtet sind, das an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet. Studienbeiträgen gleichgestellt sind vergleichbare Studienentgelte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden.
    Somit ist sichergestellt, dass auf einen Antrag hin faktisch eine Familie immer nur mit Studienbeiträgen für ein Kind belastet wird.
  • Für Studierende mit Geschwistern,
    für die kein Kindergeld mehr gezahlt wird und die das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr volledet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfüllen oder sich aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Unberührt von obigen Ausführungen bleiben die bisherigen Möglichkeiten der Beitragsbefreiungen für Studierende bestehen.