Befreiung von den Studienbeiträgen
Auf Antrag können von der Studienbeitragspflicht befreit werden:
- Studierende, die ein Kind pflegen oder erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist,
- Studierende, deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten; dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind; das gleiche gilt, wenn eines oder mehrere Kinder das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, im Übrigen aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erfüllen* oder sich aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten können,
- Studierende, deren nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete einem weiteren Kind zu Unterhalt verpflichtet sind, dass an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist und Studienbeiträge entrichtet; letzteren gleichgestellt sind vergleichbare Studienentgelte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entrichtet werden,
- Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabefreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
- Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten, eine unzumutbare Härte darstellt.
Dies sind insbesondere:
- Schwerbehinderte, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vom Hundert anerkannt haben,
- Studierende für das auf die letzte Prüfungsleistung einer Abschlussprüfung folgende Semester, wenn sie in diesem Semester keine weiteren Studienleistungen erbringen.
Dabei kann es sich nur um Studierende von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen handeln, deren letzte Prüfungsleistung die Diplom-, Bachelor-, oder Masterarbeit ist.
Wird die Arbeit z. B. bis 30.09.2012 abgegeben und die Abgabe durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nachgewiesen, kann für das Wintersemester 2012/2013 eine Befreiung vom Studienbeitrag beantragt werden.
Wird die Arbeit erst nach dem 30.09.2012 abgegeben oder sind noch Prüfungsleistungen im Wintersemester 2012/2013 zu erbringen, kann eine Befreiung nicht beantragt werden, - Studierende, die innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn die Rücknahme der Immatrikulation oder die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung beantragen, sofern Sie an einer anderen Hochschule nach der Einschreibung an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in einen zulassungsbeschränkten Studiengang zugelassen und immatrikuliert sind.
*Gesetzesauszug § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG:
Ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es :
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder einer vom gesetzlichen Dienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Progamms "Jugned in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14 b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Wichtig!
Aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gründen kann grundsätzlich keine Befreiung beantragt werden.
So lange ein Studienbeitragsdarlehen beantragt werden kann, liegt keine unzumutbare Härte vor!
Antragsformular zur Befreiung von den Studienbeiträgen