Bewerberinnen und Bewerber, die schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, die einen sofortigen Studienbeginn zwingend erfordern, werden im Rahmen der außergewöhnlichen Härte zugelassen.
Sinngemäß werden die Zulassungsregelungen der
ZVS für Härtefallanträge angewandt.