31.10.11
Gemäß § 28 (1) DPO soll die Diplomarbeit in Allgemeiner Soziologie oder in einem Fach der Fächergruppen I und II gemäß Anhang III Nr. 2a oder 2b geschrieben werden. Nach Genehmigung des Prüfungsausschuss kann die Diplomarbeit in Ausnahmefällen abweichend von dieser Fächereingrenzung auch in einem anderen Fach geschrieben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Einverständnis des Erstbetreuers/Fachvertreters und
b) im Fach in dem die Diplomarbeit geschrieben wird, muss eine mündliche Prüfung absolviert werden (keine Ersatzleistung!).
Gemäß § 29 (1) DPO kann zur Diplomarbeit nur zugelassen werden, wer
1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 erfüllt (bestandenes Vordiplom) und
2. einen mindestens mit "ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium demjenigen Fach erworben hat, aus dem das Thema der Diplomarbeit entnommen ist.
Gemäß § 28 (3) DPO beträgt die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit sechs Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann diese Frist auf
schriftlichen Antrag vom Prüfungsausschuss einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. Im Falle einer ärztlich attestierten Erkrankung kann auf schriftlichen Antrag der Fristablauf um höchstens sechs Wochen unterbrochen werden; bei Überschreiten dieser Frist gilt die Ausgabe des Themas als nicht erfolgt.
Gemäß § 29 (5) DPO muss der Ausgabetag für das Thema der Diplomarbeit gemäß Absatz 3 spätestens drei Monate nach Ablegen der letzten Teilprüfungsleistung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 liegen. Bei Überschreiten
dieser Frist gilt die Diplomarbeit als erstmalig nicht bestanden. Der Abschluss der Diplomarbeit muss grundsätzlich innerhalb der Höchststudiendauer gemäß § 2 Abs. 3 erfolgen.