04.04.13
Der Prüfungsausschuss für Politikwissenschaft und Soziologie hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2000 zur Anwendung von § 20 (2) der Diplomprüfungsordnung Soziologie beschlossen, dass ein Antrag auf Verlängerung der sechsmonatigen Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nur einmal gestellt werden kann und dass ein solcher Antrag spätestens vier Wochen vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit beim Prüfungsausschuss einzureichen ist. Die Fristunterbrechung wegen ärztlich bescheinigter Erkrankung bleibt hiervon unberührt.
Auf seiner Sitzung am 23. Mai 2001 hat der Prüfungsausschuss sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Teilprüfungsleistung im Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre als Studienleistung im Wahlfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre anerkannt werden kann. Da die Teilprüfungsleistungen in diesem Fach inhaltlich identisch mit den Studienleistungen sind, die nach § 13, Absatz 1, Nummer 3e der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Soziologie im Wahlfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" zu erbringen sind, hat der Ausschuss dem entsprechenden Antrag zugestimmt. Das Prüfungsamt wird daher künftig die oben genannten Prüfungsleistungen auf Wunsch als Studienleistung anerkennen. Ein gesonderter Antrag an den Prüfungsausschuss ist zukünftig nicht mehr notwendig. Weiterhin kann eine als Studienleistung anerkannte Prüfungsleistung auch zukünftig als Zulassungsvoraussetzung zum Studium eines betriebswirtschaftlichen Wahlfaches (gemäß § 14, Absatz 1, Nummer 2a in Verbindung mit § 11, Absatz 1, Nummer 2a und § 13, Absatz 1, Nummer 1b der Wahlpflichtfachprüfungsordnung für die Diplom-Studiengänge an der Universität Bamberg in der geltenden Fassung) geltend gemacht werden.
Grundsätzlich: Wiederholungsverpflichtung zum nächsten regulären Termin
Der Prüfungsausschuss weist darauf hin, dass nicht bestandene Vordiplom- und Diplomprüfungsteile am nächsten regulären Prüfungstermin zu wiederholen sind. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Studierender zwischenzeitlich an eine andere Hochschule gewechselt hat oder ein Urlaubssemester in Anspruch nimmt; die Prüfungsverpflichtung an der Universität Bamberg bleibt in diesen Fällen bestehen.
Ausnahmen:
(a) Entlassung aus der Wiederholungsverpflichtung in den ersten zwei Fachsemestern
Studierende, die bis zum Ende des zweiten Fachsemesters ihr Studium an der Universität Bamberg abbrechen, um z.B. einen anderen Studiengang an einer anderen Universität fortzusetzen, können auf Antrag aus bestehenden Wiederholungsverpflichtungen entlassen werden. Diese Regelung soll dem Gedanken Rechnung tragen, dass es dem Studenten ermöglicht werden soll, einen sozialwissenschaftlichen Studiengang kennen zu lernen, ohne bei einem Wechsel des Studienganges sofort den Studienanspruch in einem sozialwissenschaftlichen Studiengang verlieren zu müssen.
(b) Fristaufschub wegen Auslandsstudium
Studierende, die am Ende des Semesters vor einem Auslandsstudium einen Vordiplom- oder Diplomprüfungsteil nicht bestehen (oder einen mit Freiversuch bestandenen Prüfungsteil wiederholen wollen), werden auf Antrag gegen Vorlage eines Studiennachweises der ausländischen Hochschule davon befreit, zum nächsten Termin zur Wiederholungsprüfung anzutreten. Der Antrag ist bis spätestens zum Ende der Prüfungsanmeldefrist im eigentlichen Wiederholungssemester beim Prüfungsamt zu stellen. Die Wiederholungsprüfung ist dann am übernächsten Prüfungstermin (ein Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung, beziehungsweise nach einem mit Freiversuch bestandenen Prüfungsteil) abzulegen.
Der Prüfungsausschuss hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der § 7, Absatz 6 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Soziologie auch die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplomprüfung impliziert. Der Prüfungsausschuss hat diese Frage bejaht. Damit können nun auch Teile der Diplomprüfung im Ausland erbracht werden. Über die Anerkennung der im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschussvorsitzende im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter. Es können Prüfungs- und Teilprüfungsleistungen in maximal zwei Fächern als Bestandteile der Diplomprüfung gemäß § 18, Absatz 2, Nummer 2 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Soziologie anerkannt werden.
Ausführungsbestimmung zu § 18 (4) Absatz 2: "... Wenn nicht durch eine Ergänzung zum Vordiplomzeugnis eine Wahlfachprüfung in einer Wirtschaftsfremdsprache oder in einer Kulturwissenschaft nachgewiesen wird, muss das Wahlfach (im Hauptstudium) eine Wirtschaftsfremdsprache sein." Die genannte Wahlfachprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer halbstündigen mündlichen Prüfung in der jeweiligen Wirtschaftsfremdsprache.
Das Teilfach "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" entfällt gemäß Fachprüfungsordnung- und Wahlpflichtfachprüfungsordnung-Änderung zum Wintersemester 2001/2002. Die Lehrveranstaltungen dazu sowie zum Scheinerwerb für "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre" werden deshalb zum kommenden Semester nicht mehr angeboten. Herr Prof. Dr. Engelhard hat als Fachvertreter auf Anfrage mitgeteilt, dass die Erstablegung von Prüfungen beziehungsweise zum Scheinerwerb im Wintersemester 2001/2002 noch möglich sein soll. In den darauf folgenden Semestern soll dann nur noch für Wieder- beziehungsweise Nachholer ein Angebot bestehen.
Im Studienplan des Faches "Sozialstruktur im internationalen und historischen Vergleich" heißt es: " Die Teilprüfung in „Sozialstruktur im internationalen und historischen Vergleich III“ wird im Rahmen einer Veranstaltung aus einer der je nach Lehrangebot Speziellen Soziologien, die im Vordiplom angeboten werden, erworben. Das Nähere ist in den Studienplänen der Speziellen Soziologien geregelt." Diese Bedingung ist so zu verstehen, dass jede mindestens einstündige Prüfungs- oder Prüfungsersatzleistung aus den speziellen Soziologien im Grundstudium diese Bedingung erfüllt.
Der Prüfungsausschuss beschließt am 7. Mai 2003 folgende Kriterien für die Rückanrechnung von Urlaubssemestern:
Hauptstudium Soziologie (Diplomprüfungsordnung 1998)
| Prüfungsfach | Gewichtung
der einzelnen Studienleistungen (gemäß Stundenzahl) |
Gewichtung der
Prüfungsleistungen (im Verhältnis der Prüfungsdauer) |
|---|---|---|
| Soziologische Theorie | 16 | 12,8 (3,2 Punkte pro Prüfungsstunde) |
| Spezielle Soziologie | 2 x 6 | 12,8 (3,2 Punkte pro Prüfungsstunde) |
| Erstes Schwerpunktfach | 12 | 12,8 (3,2 Punkte pro Prüfungsstunde) |
| Zweites Schwerpunktfach | 12 | 12,8 (3,2 Punkte pro Prüfungsstunde) |
| Wahlfach | 12 | 12,8 (3,2 Punkte pro Prüfungsstunde) |
| 64 | 64 |
Das Hauptstudium wird insgesamt mit 128 Punkten bewertet. Wenn die aus der obigen Tabelle abzuleitende Punktzahl ein Viertel dieser Summe (32 Punkte) erreicht hat, ist der Studierende ein Semester höher zu stufen. Wenn 50 % dieses Wertes erreicht werden, zwei Semester et cetera.
Hauptstudium Soziologie (Diplomprüfungsordnung 2002)
| Prüfungsfach | Gewichtung der
Studienleistungen |
Gewichtung der
Prüfungsleistungen |
|---|---|---|
| 1a) Allgemeine Soziologie | 24 | 24 |
| 1b) Wahlpflichtfach der Fächergruppe I gemäß Anhang III Nummer 2a | 12 | 24 |
| 1c) Wahlpflichtfach der Fächergruppe II gemäß Anhang III Nummer 2 | 12 | 24 |
| 1d) Wahlpflichtfach der Fächergruppen I, II oder III gemäß Anhang III Nummer 2a, 2b oder 2c, wenn dieses Fach nicht bereits als Wahlpflichtfach gemäß 1b oder 1c gewählt wurde | (12) | 24 |
| e) Wahlpflichtfach der Fächergruppen III oder IV gemäß Anhang III Nummer 2c oder 2d, wenn dieses Fach nicht bereits als Wahlpflichtfach gemäß 1d gewählt wurde. | (12) | 24 |
| 48 | 120 |
Der Prüfungsausschuss beschließt am 7. Mai 2003:
a) § 8 Absatz 4 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung (2002) gilt auch für Studienleistungen.
b) § 30 Absatz 2 der Diplomprüfungsordnung (2002) gilt auch für schriftliche Hausarbeiten (Studienleistungen oder studienbegleitende Prüfungsleistungen).
Zur Information:
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(4) Versucht ein Prüfungskandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Prüfungsverstoß wird vom jeweiligen Prüfer oder vom Aufsichtsführenden festgestellt und im Prüfungsprotokoll vermerkt.
§ 30 Form, Abgabe, Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(2) Mit der Diplomarbeit ist eine schriftliche Erklärung des Prüfungskandidaten einzureichen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
Der Prüfungsausschluss beschließt am 26. November 2003: Die "empfohlenen Fächerkombinationen der Studienschwerpunkte" gemäß § 5 Absatz 4 der Studienordnung werden unter Vorgriff auf eine kommende Neuregelung wie folgt neu gefasst: An erster Stelle (a) können alle Fächer der Fächergruppe I gewählt werden. Die an dritter Stelle (c) genannten Fächer können auch an vierter Stelle (d) gewählt werden – und umgekehrt.
Anträge auf Vorziehen der fünften Fachprüfung vor die Diplomarbeit können genehmigt werden, wenn dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht wird. Anträge sind an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusse schriftlich in Papierform zu stellen.
Es müssen für die Diplomprüfung insgesamt zwei Hauptseminarscheine (als Zulassungsvoraussetzung), zwei schriftliche Teilprüfungen, wovon eine durch einen studienbegleitenden Leistungsnachweis (Teilprüfungsersatzleistung) ersetzt werden kannn, und eine mündliche Prüfung resp. Prüfungsersatzleistung im Pflichtfach Allgemeine Soziologie absolviert werden. Diese Leistungen können in beliebiger Kombination bei allen Fachvertretern der Allgemeinen Soziologie (Blossfeld, Kogan, Münch) erbracht werden.
Von den geforderten Leistungen können entweder die zwei Hauptseminarscheine (Zulassungsvorausstzungen) oder ein Hauptseminarschein (Zulassungsvorausstzung) und eine Prüfungsersatzleistung aus dem Angebot der Speziellen Soziologien im Hauptstudium erbracht werden (sog. "Importregelung").
Diese Leistungen werden vom Prüfungsamt als Studien- bzw. Prüfungsleistungen in Allgemeiner Soziologie anerkannt. Natürlich kann keine Leistung doppelt angerechnet werden.
Ab Wintersemester 2008/09 ist die Spezielle Soziologie „Soziologie transnationaler und globaler Prozesse“ im Diplomstudiengang Soziologie allgemein zugelassen. Eingeordnet wird Sie als Spezielle Soziologie im Grund- und Hauptstudium.
Die beiden Speziellen Soziologien "Komparative Makrosoziologie" und "Soziologie transnationaler und globaler Prozesse" können im Rahmen des Studienschwerpunktes „Europäische und globale Studien“ alternativ oder in Kombination gewählt werden.
Alle in den Fächern „Sozialwissenschaftliche Europaforschung“, „Komparative Makrosoziologie“ und „Soziologie europäischer und globaler Prozesse“ erworbenen Leistungsnachweise werden nach Wahl der Studierenden für die beiden neuen Speziellen Soziologien anerkannt. Die Anerkennung wird vom jeweiligen Fachvertreter ausgesprochen.
Die in der Prüfungs- und Studienordnung ausgewiesene Spezielle Soziologie „Soziologie der Sozialpolitik und des Wohlfahrtsstaates im europäischen und globalen Mehrebenensystem" entfällt.
Nähere Informationen zu den Speziellen Soziologie finden Sie
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Hiermit wird darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung von auswärtigen Prüfungs- und Studienleistungen im Diplomstudiengang Soziologie im Sinne des § 7 DPO nur dann erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass sich der/die Studierende nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren zu einer Teilprüfung befindet, für die diese auswärtige Prüfungs- und Studienleistungen anerkannt werden soll.
Der/die Studierende versichert dies durch seine Unterschrift auf dem „Antrag auf Anerkennung von auswärtigen Prüfungs- und Studienleistungen Diplomstudiengang Soziologie“.
Weiterhin setzt eine Anerkennung von auswärtigen Prüfungs- und Studienleistungen im Diplomstudiengang Soziologie ein laufendes Prüfungsverfahren nicht außer Kraft.
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Die Übergangsregelung ist ausser Kraft gesetzt. Nähere Informationen finden Sie
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Die Übergangsregelung WS09/10 wird mir sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Stattdessen tritt die Übergangsregelung WS11/12 in Kraft. Nähere Informationen finden Sie
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Informationen zu den Studienschwerpunkten „Sozialmanagement und Informationssysteme“ und „Sozialmanagement“ finden Sie
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Informationen zur Fächerwahl in diesen Schwerpunkten finden Sie
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