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News SoWi

04.04.13

Hochschultag “Öko-soziale Unternehmensverantwortung und Nachhaltigkeit” am 14.05.2013


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Antrittsvorlesungen und Abschiedsvorlesungen, Probevorträge ab SS 2013


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Informationen für Studienanfänger im SS 2013


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Termine Disputationen


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Aktuelle Infos Feierliche Zeugnisübergabe


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Bamberg Graduate School of Business Administration & Management (BaGSB)


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News-Übersicht Fakultät SoWi

Fallbezogene Entscheidungen

Typische Fälle und die entsprechenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

Fall

Ein Studierender stellt einen Antrag auf Anrechnung von extern erbrachten Studienleistungen (mit Bestätigung des Fachvertreters und aussagefähigen Erläuterungen zu den im In- oder Ausland besuchten Lehrveranstaltungen).

Entscheidung:
Der Prüfungsausschuss stimmt diesen Anträgen in der Regel zu - etwa in der folgenden Form: "Der Prüfungsausschuss erkennt die von Ihnen im Studiengang ... an der Universität ... erbrachten Leistungen im Fach ... als Zulassungsvoraussetzung für die Diplomvorprüfung gemäß § 13 (1) 3 c) und im Fach ... als Leistungsnachweis aus einem Wahlfach gemäß § 13 (1) 3 e) der Diplomprüfungsordnung Soziologie an."

Fall

Ein Studierender hat vor dem Studium eine Berufsausbildung absolviert und stellt den Antrag, von der Auflage zur Ableistung eines Praktikums befreit zu werden.

Entscheidung:
Ihm/ihr wird in der Regel beschieden: "Da Sie eine abgeschlossene Ausbildung zur ... haben, sind Sie gemäß § 8 (2) der Praktikumsordnung für Soziologie vom Praktikum befreit. Bitte legen Sie eine Bestätigung über einen erfolgreichen Abschluss als Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung beim Prüfungsamt vor."

Fall

Ein Studierender erhebt Einspruch dagegen, dass das Nichterscheinen bei einer Wiederholungsprüfung als erneutes Nichtbestehen gewertet wird. Denn er/sie sei in der fraglichen Zeit beurlaubt gewesen.

Entscheidung:
Dieser Antrag wird abgelehnt, da eine Beurlaubung nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme an Wiederholungsklausuren entbindet - und dies dem Studierenden auch vorab mitgeteilt wurde.

Fall

Ein Studierender beantragt rechtzeitig (!) vor der Klausur die Verschiebung einer (beim ersten Anlauf nicht bestandenen) Nachholklausur, da er in der fraglichen Zeit Zivildienst leistet.

Entscheidung:
Ihm wird in der Regel beschieden: "Der Prüfungsausschuss stimmt Ihrem Antrag auf Gewährung einer Nachfrist "aufgrund besonderer, von Ihnen nicht zu vertretender Gründe" gemäß § 16 (4) der Diplomprüfungsordnung Soziologie zu. Da Sie nach der Bescheinigung des Bundesamts für den Zivildienst bis ... Zivildienst leisten, werden Sie von der Wiederholungsprüfung zum ... Semester gemäß § 16 (4) der Diplomprüfungsordnung befreit. Ihrem Antrag folgend, haben Sie die Möglichkeit, zum ... Semester an der Wiederholungsprüfung teilzunehmen, um Ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung zu geben."

Fall

Ein Studierender zu Beginn des dritten Semesters hat die Prüfung im  Fach "Einführung in die empirische Sozialforschung" das zweite Mal nicht bestanden und einen Antrag Anerkennung nicht zu vertretender Gründe für die verspätete Anerkennung zur Diplomvorprüfung.

Entscheidung:
Diesem Antrag auf Anerkennung nicht zu vertretender Gründe für die verspätete Anerkennung zur Diplomvorprüfung könnte stattgegeben werden. Begründung: Nach § 16 (2) der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie hat der Studierende das Recht, zumindest in zwei Prüfungsfächern die Prüfung ein weiteres Mal zu wiederholen. Dies ist ihm aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich. Denn in § 6 (3) der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Soziologie heißt es: "Die erfolgreiche Teilnahme an der "Einführung in die Methoden der Empirischen Sozialforschung" ist Voraussetzung für die Zulassung zum soziologischen Forschungspraktikum." Da die nächste Klausur zum Fach "Methoden der empirischen Sozialforschung" erst zum Ende des nächsten Sommersemesters angeboten wird, können Sie damit – falls Sie die Klausur bestehen – erst im übernächsten Wintersemester, in seinem fünften Fachsemester, mit dem Forschungspraktikum beginnen. Da das Forschungspraktikum ein Jahr dauert, könnte der Student sich erst zum Ende seines sechsten Semesters zur Diplomvorprüfung nach §11, Absatz 2, Satz 3 der Prüfungsordnung anmelden. Damit käme er in Konflikt mit dem § 12 (5) der Prüfungsordnung: "Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung an, daß er alle Teilprüfungen gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des fünften Semesters ablegen kann oder legt er eine Teilprüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Teilprüfungen als abgelegt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. Aufgrund Ihres Anspruchs auf einen dritten Versuch und der geschilderten zeitlichen und organisatorischen Restriktionen ist eine verspätete Anmeldung zur Diplomvorprüfung möglicherweise jedoch nicht von dem Studenten zu vertreten."

Fall

Ein Student beantragt die Anerkennung eines HiWi-Jobs als Praktikum.

Entscheidung:
Dieser Antrag wird abgelehnt, da ein Hiwi-Job nicht den Anforderungen an ein Berufspraktikum genügt.

Fall

Zwei Wochen vor dem Abgabetermin seiner Diplomarbeit beantragt ein Student die Verlängerung der Bearbeitungszeit.

Entscheidung:
Der Antrag wird abgelehnt, da der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. Mai 2000 zur Anwendung von § 25 (2) der Diplomprüfungsordnung Politikwissenschaft und von § 20 (2) der Diplomprüfungsordnung Soziologie in der damals gültigen Fassung beschlossen hat, "dass in den beiden Diplomstudiengängen Politikwissenschaft und Soziologie ein Antrag auf Verlängerung der sechsmonatigen Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nur einmal gestellt werden kann und dass ein solcher Antrag spätestens vier Wochen vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit beim Prüfungsausschuss einzureichen ist. Die Fristunterbrechung wegen ärztlich bescheinigter Erkrankung bleibt hiervon unberührt." (vergleiche web.uni-bamberg.de/sowi/polpruef/dipl/dip05-00.html)

Fall

Ein Studierender hat einen Antrag auf Wahl des Faches Psychologie gestellt.

Entscheidung:
Ihm/Ihr wird in der Regel mitgeteilt: Laut Anhang II der Diplomprüfungsordnung Soziologie ist für diese Frage der Prüfungsausschuss Psychologie zuständig: "Der Diplomprüfungsausschuss Psychologie kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Studenten genehmigen, das Fach "Psychologie" (2 Teilfächer aus "Allgemeine Psychologie", "Entwicklungspsychologie", "Persönlichkeitspsychologie", "Physiologische Psychologie" zu wählen."

Fall

Ein Studierender beantragt die Anerkennung einer Teilprüfungsleistung als Studienleistung im Wahlfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.

Entscheidung:
Ihm/Ihr wird in der Regel mitgeteilt: Da die Teilprüfungsleistungen im Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre inhaltlich identisch mit den Studienleistungen sind, die nach § 13, Abs. 1, Nr. 3e der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Soziologie im Wahlfach "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" sind, hat der Ausschuss Ihrem Antrag stattgegeben.

Fall

Ein Studierender beantragt, anstelle der dreistündigen Teilprüfungsleistungen in Volkswirtschaftslehre oder Recht drei einstündige Teilprüfungsklausuren in den Grundzügen der Betriebswirtschaftslehre erbringen zu dürfen.

Entscheidung:
Dieser Antrag wird abgelehnt, da es in § 11 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung Soziologie heißt: "(2) Die Diplomvorprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer: ... 2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre oder Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts, ...." Damit hat der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit, den Antrag stattzugeben.

Fall

Eine Frage bezog sich auf Learning Agreements und Prüfungen im Ausland.

Entscheidung:
Learning Agreements sind nur eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Fachvertreter; sie betreffen und binden nicht den Prüfungsausschuss. Mit einem Learning Agreement verpflichtet sich der Fachvertreter vorab, eine im Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistung anzuerkennen, wenn sie tatsächlich erbracht worden ist.

Fall

Ein Studierender im zweiten Semester hat einen Antrag auf Entbindung von den Wiederholungsverpflichtungen im Fach Marketing gestellt, da er einmal die einstündige Klausur nicht bestanden hat und ein anderes Betriebswirtschaftslehre-Fach (Personal & Organisation) wählen möchte.

Entscheidung:
In der Regel wird ihm mitgeteilt werden. Mit der Anmeldung zu einer Prüfung haben Sie sich dem Prüfungsverfahren und damit auch der Verpflichtung zu Wiederholungsprüfungen unterworfen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist höchstens zu Beginn des Studiums, bis zum zweiten Fachsemester, möglich. Wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen und sich für die Prüfung im Fach Personalwirtschaft und Organisation entscheiden (anstelle der Fortführung der Prüfungen im Fach Marketing), dann bedeutet dies allerdings, dass Ihnen die bisherigen Fehlversuche angerechnet werden. Wenn Sie nach § 16 (2) ("Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in zwei Prüfungsfächern möglich, und zwar in jeder einzelnen Teilprüfung") an sich drei Chancen zum Bestehen der Prüfung im Fach Personalwirtschaft und Organisation haben sollten, dann müssen Sie die Prüfung in diesem Fach nun spätestens beim zweiten Versuch schaffen. Wenn Sie sich für diese Alternative entscheiden sollten, sind Sie von der Wiederholungsverpflichtung im Fach Marketing entbunden. Wenn Sie sich für die Fortführung der Prüfungen im Wahlpflichtfach Marketing entscheiden, sind Sie automatisch zur nächsten Prüfung in diesem Fach angemeldet.

Fall

Eine Studierende hat beantragt, die Fächer Sozialwissenschaftliche Europastudien und Politikwissenschaft: Internationale und europäische Politik als Wahl- und Schwerpunktfächer zuzulassen.

Entscheidung:
Ihr wurde am 21. November 2001 mitgeteilt: "Gemäß § 18 Diplomprüfungsordnung hat der Prüfungsausschuss beschlossen, das Fach Sozialwissenschaftliche Europastudien als erstes Schwerpunktfach im Studienschwerpunkt Europäische Integration und globale Vergesellschaftung und als Wahlfach gemäß Anhang II, Nummer 1 der Diplomprüfungsordnung zuzulassen. Das Fach Politikwissenschaft: Internationale und europäische Politik wird als zweites Schwerpunktfach im Studienschwerpunkt Europäische Integration und globale Vergesellschaftung und als Wahlfach gemäß Anhang II, Nummer 1 der Diplomprüfungsordnung zugelassen."

Fall

Eine Studierende stellt nach zwei nicht bestandenen Klausuren einen Antrag auf Entbindung von den Wiederholungsverpflichtungen im Fach Grundzüge der Volkswirtschaftslehre.

Entscheidung:
Ihr wird in der Regel mitgeteilt werden: Mit der Anmeldung zu einer Prüfung haben Sie sich dem Prüfungsverfahren und damit auch der Verpflichtung zu Wiederholungsprüfungen unterworfen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist höchstens zu Beginn des Studiums, bis zum zweiten Fachsemester, möglich. Wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen und sich für die Prüfung im Fach Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts entscheiden (anstelle des Fachs Grundzüge der Volkswirtschaftslehre nach § 11 Absatz 3 der DPO), dann bedeutet dies allerdings, dass Ihnen auch die bisherigen Fehlversuche angerechnet werden. Wenn Sie nach § 16 (2) ("Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in zwei Prüfungsfächern möglich, und zwar in jeder einzelnen Teilprüfung") an sich drei Chancen zum Bestehen der entsprechenden Prüfungen haben sollten, dann müssen Sie die Prüfung im Fach Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts nun im ersten Versuch schaffen. Wenn Sie sich für diese Alternative entscheiden sollten, sind Sie von der Wiederholungsverpflichtung im Fach Grundzüge der Volkswirtschaftslehre entbunden. Wenn nicht, sind Sie automatisch zur nächsten Prüfung in diesem Fach angemeldet.

Fall

Eine Studierende im dritten Semester hat nach drei gescheiterten Klausuren in zwei Betriebswirtschaftslehre-Fächern einen Antrag auf Entbindung von den Wiederholungsverpflichtungen im Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre gestellt.

Entscheidung:
Ihr wird in der Regel mitgeteilt werden: Mit der Anmeldung zu einer Prüfung haben Sie sich dem Prüfungsverfahren und damit auch der Verpflichtung zu Wiederholungsprüfungen unterworfen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist höchstens zu Beginn des Studiums, bis zum zweiten Fachsemester, möglich - und zwar nur in einem Teilbereich. Daher hat der Ausschuss Ihren Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zu Wiederholungsprüfungen abgelehnt. Allerdings können Sie auch dann nicht exmatrikuliert werden, wenn Sie beim Nichtbestehen dieser (im Rahmen der geltenden Prüfungsordnung freiwilligen) Ergänzungsprüfungen (vergleiche § 11 (3) Diplomprüfungsordnung) scheitern.