Planungssicherheit bis 2013
ausführlich
Damit können Studierende von Zwei-Fach-Bachelorstudiengängen der Fakultäten GuK und HuWi Politikwissenschaft auch im zweiten Hauptfach studieren.
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Die Regelung, dass bei unentschuldigtem Nicht-Erscheinen beim Zweitversuch in einer Diplom- oder Vordiplomklausur der Prüfungsanspruch verloren geht (§ 21 Abs. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 3 DPO), wurde mit der
Änderungssatzung vom 10. August 2011 außer Kraft gesetzt. Wer also ab jetzt den Zweitversuch aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, darf noch einmal wiederholen.