Planungssicherheit bis 2013
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Damit können Studierende von Zwei-Fach-Bachelorstudiengängen der Fakultäten GuK und HuWi Politikwissenschaft auch im zweiten Hauptfach studieren.
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Zum 1.10.2010 ist eine Neufassung der geltenden Prüfungsordnung in Kraft getreten. Durch diese Änderungen wird die bestehende Prüfungsordnung vor Beginn des Akkreditierungsprozesses an die rahmenrechtlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes angepasst. Eine Änderung der inhaltlichen Konzeption des Studiengangs ist damit nicht verbunden.
In diesem Zusammenhang werden jedoch einige wenige Änderungen umgesetzt:
1. Es können nunmehr alle nicht bestandenen Teilprüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit innerhalb der Höchstudienzeit zweimal wiederholt werden (§ 11, Abs. 2)
2. Auf Antrag können höchstens zwei bereits bestandene Modulteilprüfungen jeweils einmal freiwillig wiederholt werden, sofern die Masterprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Ausgenommen sind im
Rahmen des Ergänzungsmoduls Modulteilprüfungen solcher Teilgebiete, die nicht der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugeordnet sind (Andragogik, Kommunikationswissenschaft,
Neueste Geschichte, Philosophie, Angewandte Informatik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschafts- und Organisationspsychologie sowie Wirtschafts- und Innovationsgeschichte). Die freiwillige
Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach dem ersten erfolgreichen Ablegen der Prüfung und innerhalb der Höchststudiendauer nach § 2 Abs. 4 erfolgen. Gewertet wird die jeweils
bessere Note. Eine freiwillige Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. (§ 11, Abs. 4).
3. Klarstellung der Konsequenzen bei Plagiat: Wird eine Täuschung in Form eines Plagiats durch den Prüfer bzw. die Prüferin oder im Zweifel durch den Prüfungsausschuss festgestellt, so gilt die betreffende Leistung ebenfalls als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Plagiat liegt insbesondere vor, wenn bei einer Ausarbeitung maßgebliche Teile des Inhaltes aus anderen Werken ohne Angabe der Quelle übernommen oder übersetzt werden. Bei Feststellung eines Plagiats kann der Prüfungsausschuss in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholtem Verstoß festlegen, dass die betreffende Prüfungsleistung als "endgültig nicht bestanden" gilt. (§ 13, Abs. 4).
Um in den Genuß der Änderungen zu kommen, müssen Studierende, die ihr Studium im MA-Studiengang vor dem 1.10.2010 aufgenommen haben, ausdrücklich in die neue Prüfungsordnung von 2010 übertreten. Dies geschieht durch einen Antrag ans Prüfungsamt.Sie können Ihr Studium aber auch ganz regulär nach der alten Prüfungsordnung abschließen.