Universität Bamberg - Logo

News Frauenbeauftragte

Auftaktveranstaltung feRNet

Mit einer feierlichen Auftaktveranstaltung wurde am 09. Mai 2012 die zweite Runde des Mentoring-Programms eingeleitet.
ausführlich

Step by Step

Die Universitätsfrauenbeauftragten vergeben auch im Jahr 2012 Stipendien und Prämien für besondere Leistungen von Wissenschaftlerinnen der Universität Bamberg.
ausführlich

PUSh - Der Absolventinnen-Preis

Ab sofort können die Bewerbungsunterlagen für "PUSh" eingereicht werden.
ausführlich

Seminar "Rhetorik und selbstsicheres Verhalten"

Das Seminar "Rhetorik und selbstsicheres Verhalten" findet am Freitag, 06. Juli 2012 von 9.00 s.t. - 17.00 Uhr statt.
ausführlich

Seminar "Wie bewerbe ich mich richtig?"

Das Bewerbungsseminar wendet sich an Studentinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, es findet am Freitag 15. Juni 2012 von 9.30 s.t. - 16.15 Uhr statt.
ausführlich

Alle aktuellen Nachrichten

Das neue 'Anti-Stalking-Gesetz'

Der neue Paragraph ist seit 31.03.2007 in Kraft.

Wichtig ist, dass das Gesetz in der Praxis auch zur Anwendung kommt. Dies passiert nur, wenn Betroffene den Mut haben den Stalker/ die Stalkerin anzuzeigen. Erst dann können die Behörden aktiv werden und eingreifen (s.u. § 238 (4)).

§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Weitere Information, auch zur möglichen Sicherheitsverwahrung für Täter in besonders schweren Fällen, erhalten Sie unter dem externer Link folgt Bundesministerium der Justiz.