Den Prüfungsterminplan für das Sommersemester 2012 finden Sie hier
ausführlich
Den aktuellen Prüfungsterminplan für den Prüfungstermin Herbst 2012 finden Sie hier
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Ab dem Wintersemester 2011/12 wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus welcher die Umschreibung des Krankheitsbildes ersichtlich ist, durch das vorgefertigte "Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit/ärztliches Attest" ersetzt. Auf dieser wird durch die Arztpraxis bescheinigt, dass nach fachlicher Einschätzung prüfungsrelevante Krankheitssymptome vorliegen. Eine Umschreibung des Krankheitsbildes und eine mögliche Entbindung des Arztes aus seiner ärztlichen Schweigepflicht entfallen somit gänzlich. Für nähere Informationen lesen Sie bitte nachfolgendes Informationsblatt:
Informationen zum Rücktritt von Prüfungen und Anforderungen an ärztliche Atteste
Die Krankheit muss innerhalb von 3 Tagen unter Vorlage des vorgefertigten Formulars dem Prüfungsamt (bei Lehrveranstaltungsprüfungen dem Lehrstuhl) angezeigt werden.
Formular für die Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit/ärztliches Attest
Das Attest muss grundsätzlich auf einer Untersuchung am Prüfungstag beruhen.
Falls Sie eine Amtsarztauflage haben, beachten Sie bitte folgendes:
Untersuchungen bei Amtsarztauflage müssen Sie beim Landratsamt Bamberg, Abt. Gesundheitswesen, oder dem für Ihren Wohnort zuständigen Gesundheitsamt vornehmen lassen. Vorzulegen sind dem Gesundheitsamt hierzu das Schreiben/der Bescheid des Prüfungsamtes/Prüfungsausschusses bezüglich der Amtsarztverpflichtung sowie das Attest eines niedergelassenen Arztes (Achtung: obiges Formblatt kann hierzu nicht verwendet werden). Sollte das Gesundheitsamt nicht geöffnet haben, wäre eine Feststellung zur Prüfungsunfähigkeit inklusive des Krankheitsbildes und des Krankheitszeitraumens über den ärztlichen Notdienst (z.B. in Bamberg, Rufnummer 01805/191212) erforderlich.
Die Krankheit ist durch das Zeugnis des Gesundheitsamtes, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, unverzüglich dem Prüfungsamt nachzuweisen.
Anmerkung:
Das Gesundheitsamt stellt das amtsärztliche Attest in der Regel nur aus, wenn ein Attest des Hausarztes vorliegt.
Beachte:
Sind nicht mehr als die Hälfte aller einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt (vgl. § 14 Abs. 2 LPOI).