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Richtlinien zur Ersatzbeschaffung von PC’s

1. Ersatzbeschaffung von PC's

Bei der Beschaffung von PC’s ist nach dem Grund der Beschaffung wie folgt zu unterscheiden:

  • Neubeschaffung im Zusammenhang mit Berufungs- und Rufabwendungsverhandlungen
  • Neubeschaffung im Zusammenhang mit der Einrichtung von neuen Arbeitsplätzen
  • Ersatzbeschaffung nach Ablauf der Reinvestitionsfrist oder bei vorzeitigem technischen Verderb
  • Beschaffung von Laptops

Für die einzelnen Beschaffungsanlässe stehen unterschiedliche Haushaltstitel zur Verfügung. Um eine kontinuierliche Ersatzbeschaffung von PC’s in einem vertretbaren Zeitraum zu gewährleisten, wird sich die Universität bemühen, in den folgenden Haushaltsjahren die notwen-digen Haushaltsmittel bereitzustellen.

Dabei wird von folgenden Eckdaten ausgegangen:

  • Zahl der Geräte, die in die Ersatzbeschaffung einbezogen sind,
  • einzuhaltende Wartefrist, in der Regel sechs Jahre (vgl. auch Richlinien der DFG)
  • Festlegung eines Richtpreises zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Ersatzbeschaffung erfolgen soll.
    Dabei wird eine Standardausstattung und eine gehobene Ausstattung für die Festlegung des Pauschalpreises zugrunde gelegt.

    Solange gesicherte Daten auf Grund mehrjähriger Erfahrung fehlen, wird davon ausgegangen, dass sich Standardausstattung und gehobene Ausstattung im Verhältnis 2:1 verhalten.

  • Spezielle Ausstattungen werden aufgrund von Einzelfinanzierungen beschafft.

2. Beschaffung von Laptops

Für die Beschaffung von Laptops wird ein eigener Haushaltsansatz gebildet. Laptops werden in der Regel nicht als notwendige, sondern als wünschenswerte zusätzliche Ausstattung betrachtet.

Für die Beschaffung von Laptops ist grundsätzlich eine Zuzahlung zu leisten. Sie beträgt in der Regel 50 % des Anschaffungspreises, bei Ersatzbeschaffung anstelle eines PC’s 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Anschaffungspreis des Laptops und des PC’s. Jeder Fakultät bzw. jedem Fachbereich wird für die gemeinsame Nutzung ein Grundbedarf an Laptops ohne Eigenbeteiligung zur Verfügung gestellt.

3. Flexibilisierung der Beschaffung

  • Wird ein PC vorzeitig ersatzbeschafft, ist pro Jahr 1/6 des Betrages, der im Jahr der tatsächlichen Beschaffung zugrunde zu legen ist, zuzuzahlen.
  • Durch Ersatzbeschaffung frei werdende PC’s sind grundsätzlich dem Rechenzentrum zur weiteren Verwendung zurückzugeben. Ein Verbleib ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

4. Die Eigenbeteiligung unter Nr. 3 und 4 kann erfolgen durch

  1. Drittmittel
  2. Lehrstuhlmittel, sofern die laufenden Sachmittel ausreichen,
  3. private Mittel (evtl. gegen Spendenbescheinigung)

5. Formulare und weitere Informationen

Die Formulare zur PC-Beschaffung bzw. weitere Informationen finden Sie auf den Internet-seiten des Rechenzentrums.

 

 

 

 

Universität Bamberg

13.01.2006