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Bei dem "Vorpraktikum" handelt es sich um eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit von mindestens 6 Wochen beziehungsweise 225 Stunden.
Diese Qualifikationsvoraussetzung soll, vorbehaltlich der ministeriellen Genehmigung, sicherstellen, dass erste – der späteren beruflichen Tätigkeit dienende – Kenntnisse erworben werden.
Die Art der praktischen Tätigkeit entspricht der derzeitigen fachlichen Bandbreite beziehungsweise den im Studiengang zu wählenden Schwerpunkten und dem angestrebten zukünftigen Tätigkeitsfeld.
Durch das „Vorpraktikum“:
Das Vorpraktikum:
Den künftigen Studierenden wird durch das Kennenlernen von realistischen Arbeitssituationen in pädagogischen Berufsfeldern bereits vor dem Studium die Möglichkeit gegeben:
Das Vorpraktikum bietet damit eine Orientierung, ob der Studiengang/ Beruf wirklich der geeignete ist.
Auch die Wahl des (ersten) Studienschwerpunkts (berufsfeldspezifisch) wird dadurch erleichtert.
Mit dem Vorpraktikum kann das Pädagogik-Studium auch inhaltlich effektiver betrieben werden: Vielfach geht es im Studium um die Reflexion pädagogischer Praxis, die sonst nicht bekannt gewesen wäre.
Die praktische Tätigkeit in Form eines Vollzeitpraktikums zwingend vor dem Studium („Vorpraktikum“) ist mit einer Dauer von mindestens 6 Wochen beziehungsweise 225 Stunden abzuleisten.
Es muss absolviert werden bei außerschulischen pädagogischen Einrichtungen, Verbänden oder Unternehmen.
Wahrnehmen müssen diese Träger und Einrichtungen Aufgaben der:
Beispiele für Einrichtungen sind unter "Berufsperspektiven" zu finden.
Ausschlagebend ist dabei stets, dass es sich um pädagogische Tätigkeiten bei einer pädagogischen Einrichtung während des Praktikums handelt.
So genügt zum Beispiel nicht:
Einen relativ zuverlässigen Anhaltspunkt für die Anerkennungsmöglichkeit liefert in der Regel die Betreuung vor Ort: Handelt es sich um eine Pädagogin beziehungsweise einen Pädagogen und wurde in dem Arbeitsverhältnis pädagogisch gehandelt, so kann die Anerkennung möglich sein.
Dem Studienziel dienende abgeschlossene Ausbildungen in einem pädagogischen Ausbildungsberuf werden als gleichwertig anerkannt.
Dies sind beispielsweise Ausbildungen von Erzieherinnen, Staatliche geprüfte Familienpfleger und so weiter.
Das "Vorpraktikum", vorbehaltlich der ministeriellen Genehmigung, zum WS 12/13, ist mit einer Bestätigung des Trägers oder der Einrichtung nachzuweisen.
Dem Nachweis muss eindeutig zu entnehmen sein:
Der endgültige Nachweis muss dabei spätestens zum Einschreibungsschluss des jeweiligen Semesters erfolgen.
Studierende, die das Praktikum zum Zeitpunkt der Einschreibung noch nicht in vollem Umfang erbracht haben, werden unter der auflösenden Bedingung immatrikuliert, dass der Praktikumsnachweis bis zum Ende der Einschreibefrist nachgereicht wird.
Eine Ableistung dieses Vorpraktikums während des Studiums, also ein Nachholen, ist nicht möglich.
Das Praktikum soll nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Ausnahmen von dieser 3-Jahres-Regel können nur auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss gemacht werden (der Antrag ist den Bewerbungsunterlagen beizufügen).