Gilt eine Sammelbestellerin bei "Quelle" schon als Unternehmerin? Was hat es mit dem "Seeling-Urteil" auf sich? Welche Folgen sind von der EU für das deutsche Steuerrecht zu erwarten? Ein Kongress widmete sich der "Geheimwissenschaft" Umsatzsteuer.
Beim deutschen Steuerrecht hat kaum noch einer den Überblick. Wenn selbst die Experten die mangelnde Transparenz beklagen, braucht sich Otto Normalsteuerzahler nicht zu schämen. Der Vorsitzende des Vereins UmsatzsteuerForum Prof. Hans Nieskens bemängelte in seinem Vortrag beim 9. Hochschulkongress, der am 7. und 8. Oktober erstmalig in Bamberg stattfand, dass das deutsche Steuerrecht zunehmend als eine Art „Geheimwissenschaft“ fungiere. Die Folgen seien Unwissenheit und Unsicherheit, weshalb in der Praxis wohl gelte: „Glauben ersetzt Wissen“.
Von immer größerer Bedeutung bei diesem Glaubensakt, gerade im Fall der Umsatzsteuer, sei die europäische Gesetzgebung und die daraus resultierende Flut an neuen Gesetzen in der Bundesrepublik, um den Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGh) nicht zu verlieren: „Hier wäre weniger vielleicht mehr“. Die Umsatzsteuer solle keine Insidersteuer sein, forderte Nieskens. „Wir benötigen ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis und müssen zugleich die notwendigen Verwaltungsaufgaben möglichst gering halten.“
Unverzichtbare Quelle zur Haushaltsfinanzierung
Themen des Hochschulkongresses waren die Zukunft der deutschen Umsatzsteuer im europäischen Kontext, Grundstücke und Grundstücksgeschäfte in Verbindung mit der Umsatzsteuer, aber auch Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen im Fokus der 6. EG-Richtlinie. Beteiligt waren etwa 140 Vertreter aus dem In- und Ausland mit Vorträgen und im Rahmen von Podiumsdiskussionen. Organisiert wurde der Kongress vom UmsatzsteuerForum e. V., der in München residierenden „Vereinigung zur wissenschaftlichen Pflege des Umsatzsteuerrechts“, unter Mitwirkung des Lehrstuhls für Steuerrecht der Universität Bamberg (Prof. Georg Crezelius).
Der „Zukunft der Umsatzsteuer Deutschlands in Europa“ widmete sich Prof. Wolfram Reiß von der Universität Erlangen-Nürnberg. Eine Europäisierung dieser Steuer sei Reiß zufolge nicht zu erwarten. „Die Umsatzsteuer bleibt eine unverzichtbare Quelle zur Finanzierung nationaler Haushalte, und dies wird in keinem Mitgliedsstaat von einer maßgeblichen Stelle in Frage gestellt.“ Gemäß dem momentanen Gemeinschaftsrecht werde weder ein einheitliches europäisches Umsatzsteuerrecht verlangt noch gestattet, sodass die Entscheidungshoheit weiterhin bei den nationalen Parlamenten verbleibe. „Der EG-Vertrag sowie der Entwurf einer Verfassung für die Union sehen bis jetzt keinen Übergang der Gesetzgebungshoheit auf die Union vor“, so Reiß. Harmonisierungen auf europäischer Ebene seien immer nur dann möglich und nötig, wenn sie für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich seien.
Wichtig sei freilich die Zusammenarbeit aller Zuständigen, die europäische Umsatzsteuerrechte anwenden. „Die Mitgliedsstaaten sind mitverantwortlich, dass den Steuerpflichtigen die Erfüllung ihrer Pflichten in einem anderen Mitgliedsland erleichtert wird und dass sie sich diesen Verpflichtungen auch nicht im jeweiligen Heimatstaat entziehen können“, so Reiß. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne Europa auch weiterhin in Vielfalt geeint sein.
Viel disktuiertes „Seeling-Urteil“
Ein weiterer von der Umsatzsteuer berührter Bereich umfasst Grundstücke und Grundstücksgeschäfte. Dazu erinnerte Dr. Wolfram Birkenfeld an die Bedeutung der Rechtsprechung auf europäischer Ebene für den nationalen Kontext. Unter Berücksichtigung der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie diskutierte der Richter am Bundesfinanzhof in München an ausgewählten Fällen die Auswirkung auf die Besteuerung deutscher Grundstückslieferungen. Viel Diskussionsstoff bot das so genannte Seeling-Urteil des EuGH vom 8.5.2003, wonach Gebäudeteile, die dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und die der Unternehmer privat bewohnt, einem steuerpflichtigen Umsatz zugerechnet werden, wenn in dem Gebäude eine steuerpflichtige Tätigkeit ausgeführt wird. Folglich ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt.
In diesem Zusammenhang erörterte Wolfram Birkenfeld auch die „deutsche“ Bagatellgrenze von 10 vom Hundert in § 15 Abs.1 Satz 2 UStG, die der 6. EG-Richtlinie widerspricht. Hier hatte die Bundesrepublik eine Ermächtigung vom Rat erhalten, diese Grenze vorerst bis zum 30.6.2004 beizubehalten und die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 vom Hundert für private Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden.
Die Sammelbestellerin als Unternehmerin
Diese Problematik wurde auch in der anschließenden Podiumsdiskussion erörtert. Wolfram Birkenfeld bemängelte, dass es keine eindeutige Veröffentlichung darüber gebe, ob und ab wann eine deutsche Regelung weiterhin gelte, und somit ein „stille Post-Spiel“ entstehe. Inzwischen habe die Bundesregierung zwar einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung gestellt, aber dies sei nicht rechtzeitig geschehen. „Für mich sind das alles hausgemachte Probleme, die von den tatsächlichen Problemen der Umsatzsteuer nur ablenken“, so Birkenfeld.
Ralph Korf, Rechtsanwalt und Steuerberater der deutschen Revision von PwC, verwies einmal mehr auf die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGh. „Sobald zum Beispiel ein Gebäude nur ein kleines bisschen unternehmerisch genutzt wird, unterliegt es sofort dem Vorsteuerabzug. Man darf das Zuordnungsrecht als Grundrecht des Unternehmers nicht vergessen.“ Für Wolfram Reiß standen in erster Linie die Liquiditäts- und Zinsvorteile im Mittelpunkt, die einem Unternehmen aus besagter Regelung erwachsen. „Die Frage nach dem Gleichheitsgrundsatz gilt es somit zu erörtern“, meinte Reiß.
Ralph Korf resümierte, dass aufgrund der neuen Rechtsprechung „selbst die Sammelbestellerin von Quelle schnell zur Unternehmerin werden kann und zwar mit allen Vorteilen des Vorsteuerabzugs.“
Transport- oder Wohncontainer?
Eine weitere Frage, die zur Diskussion stand, betraf die steuerfreie oder steuerpflichtige Vermietung von beweglichen Gegenständen und insbesondere von Containern. Nach dem Maierhofer-Urteil des EuGh sind diese nun steuerfrei. Hermann Josef Tehler von der FH für Finanzen Nordrhein-Westfalen sah dies als berechtigt an: „Ein Container kann durchaus ein Gebäude sein, das steuerfrei vermietet werden kann.“ Wichtig sei immer die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, betonte Tehler. Auch Korf bejahte diese Ansicht und ergänzte die Diskussion um die Unterscheidung zwischen einem Container für den reinen Transport und einem für den tatsächlichen Wohnraum. Wolfram Birkenfeld wandte ein, dass die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zwar wichtig sei, hier jedoch in erster Linie Recht angewendet werde. Der Europäische Gerichtshof urteile immer nur fallspezifisch: „Nur Grundsätze sind deshalb für die weitere Betrachtung maßgebend.“
Einen weiteren Problemaspekt ergänzte Karl-Heinz Haydl, VAT Manager von General Electric/Capitel: „Man macht sich oft keine Gedanken über die Auswirkungen der europäischen Rechtsprechung auf die Vergangenheit. Das wird dann problematisch, wenn die Leute ihre Vorsteuer aus den letzten Jahren zurückfordern“.
News Wintersemester 2004/2005 vom 14.10.04
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