Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern errichtet in Bamberg eine Gesamthochschule. Sie trägt die Bezeichnung „Gesamthochschule Bamberg“. In die Gesamthochschule werden die Philosophisch-Theologische Hochschule Bamberg und die Pädagogische Hochschule Bamberg eingegliedert, die dadurch ihre Eigenschaft als Hochschule verlieren.
(2) Die Gesamthochschule ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie ist zugleich eine staatliche Einrichtung.
(3) Die Gesamthochschule Bamberg umfaßt wissenschaftliche Studiengänge mit Schwerpunkt in den Geisteswissenschaften und Fachhochschulstudiengänge.
(4) Für den Bereich der wissenschaftlichen Studiengänge besitzt die Gesamthochschule Bamberg die gleiche Rechtsstellung wie die bayerischen Landesuniversitäten. Für den Bereich der Fachhochschulstudiengänge ist Art. 55 a des Bayerischen Fachhochschulgesetzes anzuwenden.
Art. 2
(1) Die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Gliederung der Gesamthochschule werden aufgrund besonderen Gesetzes geregelt.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe gemäß dem Gesetz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung vorläufige Regelungen zu treffen über
1. die Verwaltung der Gesamthochschule, insbesondere ihre Selbstverwaltung,
2. die Aufgaben der Gesamthochschule, ihre Wissenschaftsbereiche, ihre Gliederung sowie Bildung, Zusammensetzung und Befugnisse ihrer Organe; die Studiengänge an der Gesamthochschule,
3. die Mitglieder der Gesamthochschule.
(3) Bis zur Bildung oder Bestellung der zuständigen Organe gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 2 handelt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Gesamthochschule; es kann diese Befugnisse delegieren.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Art. 3
Die bisher an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Bamberg und an der Pädagogischen Hochschule Bamberg tätigen Bediensteten werden Bedienstete an der Gesamthochschule Bamberg. Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung wird nicht verändert.
Art. 4
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Hochschullehrergesetz - HSchlG) vom 18. Juli 1962 (GVBl S. 120), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Eingliederung der Pädagogischen Hochschulen in die Landesuniversitäten und die Gesamthochschule Bamberg (Eingliederungsgesetz) vom 25. Juli 1972 (GVBl S. 292) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an Hochschulen (Hochschullehrergesetz - HSchLG)“.
2. Art. 1 erhält folgende Fassung:
Art. 1
Dieses Gesetz gilt für Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen, an der Gesamthochschule Bamberg und an Kunsthochschulen, ferner für Hochschullehrer an Fachhochschulen.
3. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die Philosophische-Theologische Hochschule Passau“.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingfügt: „(2) Gesamthochschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamthochschule Bamberg.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4
4. Nach Art. 56 e wird folgender Abschnitt eingefügt: „VI. Abschnitt Lehrer und Assistenten an der Gesamthochschule Bamberg“.
Art. 56 f
Auf die Lehrer und Assistenten an der Gesamthochschule Bamberg finden die Vorschriften des II. bis IV. und des VIII. Abschnitts Anwendung. Soweit Hochschullehrer ausschließlich oder überwiegend in Fachhochschulstudiengängen eingesetzt sind, finden die Vorschriften des V. Abschnitts Anwendung.
5. Der bisherige VI. Abschnitt des Gesetzes wird „VII. Abschnitt“.
6. Der bisherige VII. Abschnitt des Gesetzes wird „VIII. Abschnitt“.
Art. 5
Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. August 1972 in Kraft.
München, den 25. Juli 1972
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. h.c. Alfons Goppel