Das Vorpraktikum als formale Zulassungsvoraussetzung

Bei dem Vorpraktikum handelt es sich um eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit von mindestens 6 Wochen.

Beachten Sie: Es muss ein Praktikumsbericht verfasst werden. Im Gegensatz zu dem Praktikumsbericht während des Studiums kann dieser unter Umständen mit weniger Quellen auskommen, da die relevante Literatur erst im Studium selbst kennen gelernt wird. Dennoch sollte der Bericht sprachlich sauber verfasst sein und einen stark reflexiven Charakter besitzen.

Das Vorpraktikum dient der fundierten Studienentscheidung und als Zulassungsvoraussetzung. Als solche unterliegt das Vorpraktikum grundsätzlich den selben Regelungen wie das Pflichtpraktikum während des Studiums (Ort, Dauer usw.).

Die praktische Tätigkeit ist mit einer Dauer von 240 Stunden abzuleisten. Diese Stundenanzahl kann entweder in Form eines Vollzeitpraktikums (entspricht 6 Wochen) oder eines Teilzeitpraktikums (entspricht 12 Wochen unter Einhaltung des Stundensolls von 240 Stunden) abgeleistet werden.

Das Vorpraktikum kann auch während des ersten Studienjahres absolviert und nachgewiesen werden. Sie werden dann "unter Vorbehalt" eingeschrieben. Der Vorbehalt wird aufgehoben, wenn Sie spätestens bis Ende des 2. Semesters (sprich 30.06. bzw. 31.01.) Ihr Vorpraktikum mit Bericht nachweisen.

Das Vorpraktikum muss absolviert werden bei andragogischen Einrichtungen, Verbänden oder Unternehmen. Wahrnehmen müssen diese Träger und Einrichtungen Aufgaben der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung beziehungsweise Personalentwicklung.

Beispiele für Einrichtungen sind unter "Berufsperspektiven" zu finden.

Das Vorpraktikum ist mit einer Bestätigung des Trägers oder der Einrichtung nachzuweisen.

Dem Nachweis muss eindeutig zu entnehmen sein:

  • der Zeitpunkt des Beginns und die gesamte Dauer des Praktikums,
  • die Art der erwachsenenpädagogischen Tätigkeiten und
  • die Art des Trägers/ der Einrichtung.

Der endgültige Nachweis muss dabei spätestens zum Ende des ersten Studienjahres erfolgen.

Studierende, die das Praktikum zum Zeitpunkt der Einschreibung noch nicht in vollem Umfang erbracht haben, werden unter der Bedingung immatrikuliert, dass der Praktikumsnachweis bis zum Ende des 2. Semesters nachgereicht wird.

Das Praktikum soll nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

Beachten Sie: Als Nachweis muss ein Praktikumsbericht verfasst werden. Im Gegensatz zu dem Praktikumsbericht während des Studiums kann dieser unter Umständen mit weniger Quellen auskommen, da die relevante Literatur erst im Studium selbst kennen gelernt wird. Dennoch sollte der Bericht sprachlich sauber verfasst sein und einen stark reflexiven Charakter besitzen.

Weitere Informationen (Ansprechpersonen, Anforderungen zum Praktikumsbericht) finden Sie unter "Studienhilfen, Formulare etc."