Satzung

§ 1 Name, Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen Förderverein Bamberger Denkmalpfleger.

1.2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

1.3. Der Sitz des Vereins ist Bamberg.

§ 2 Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Berufsaus- und -fortbildung, der Denkmalpflege und die Unterstützung von ehemaligen und aktiven Studierenden, die am Studiengang Denkmalpflege der Universität Bamberg teilnehmen.

2.2. Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt durch die Zusammenarbeit mit der Abteilung Denkmalkunde der Universität Bamberg, insbesondere durch Förderung und  Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Alumni Tagungen zum Informationsaustausch und Aufbau von Netzwerken, Preisauslobungen für wissenschaftliche Arbeiten,  Förderung oder Vergabe von Forschungsaufträgen, Pflege der Denkmalkunde.

2.3. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1. Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.

3.2. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3. Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

4.2. Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

4.4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Zweck und Ziele des Vereins verstößt, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie bei Beitragsrückständen trotz Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit sofortiger Wirkung.

4.5. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Vereinsfinanzierung

5.1. Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern, Zuwendungen Dritter.

5.2. Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

5.3. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

6.2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

6.3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.

6.5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

7.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

7.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

7.3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

8.1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Bamberg, Institut für Denkmalpflege, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat, wie zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder Unterhaltung des Bamberger Doms.