Gremien

Universitätsrat

Für die Universität Bamberg besteht gemäß Art. 36 BayHIG ein Hochschulrat, dem die gewählten Mitglieder des Senats sowie zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis angehören. Gemäß § 23 Grundordnung trägt der Hochschulrat der Universität Bamberg die Bezeichnung Universitätsrat. Die Mitglieder der Universitätsleitung und die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Universität nehmen an den Sitzungen des Universitätsrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Amtszeit der externen Mitglieder des Universitätsrats beträgt vier Jahre, eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig.

Für die Bestellung der nicht universitätsangehörigen Mitglieder des Universitätsrats erstellt die Universitätsleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Die nicht universitätsangehörigen Mitglieder des Universitätsrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.

Den Vorsitz im Universitätsrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht universitätsangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Universitätsrats, die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats.

Der Universitätsrat

  1. beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 126 Abs. 1,
  2. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und entscheidet über deren Abwahl,
  3. wählt die weiteren Mitglieder der Universitätsleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers und entscheidet über deren Abwahl,
  4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Universitätsleitung Vorschläge für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
  5. beschließt auf Antrag der Erweiterten Universitätsleitung über Vorschläge zur Gliederung der Universität in Fakultäten,
  6. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Universitätsleitung Stellung,
  8. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt Stellung,
  9. nimmt den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten entgegen und kann über ihn beraten,
  10. stellt den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest,
  11. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

Der Universitätsrat wird vor dem Abschluss von Verträgen nach Art. 8 Abs. 2 mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Vereinbarungen festgelegten Ziele fest.

Der Senat

Dem Senat der Universität gehören sechs Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, zwei Studierende und die Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst an.

Die Mitglieder der Universitätsleitung wirken in den Sitzungen des Senats beratend mit.

Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

Der Senat

  1. beschließt die von der Universität zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  2. beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
  3. bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden Einrichtungen,
  4. beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten Stellung,
  6. beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ,
  7. beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
  8. nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Universität nicht in Fakultäten gegliedert ist,
  9. beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht universitätsangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
  10. wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.

Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen sollen die Gruppen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayHIG in dem für den Senat geltenden Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule ist Mitglied dieser Ausschüsse. 

Die Hinzuziehung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen zur Erörterung einzelner Tagesordnungspunkte im Senat bleibt unberührt.

Kuratorium

Für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg besteht ein Kuratorium gemäß Artikel 45 BayHIG, das die Interessen der Universität in der Öffentlichkeit unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Universität fördert.

Dem Kuratorium der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gehören bis zu zwölf Personen als Mitglieder an, die der Senat auf Vorschlag des Präsidiums oder einer Fakultät für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig.

Der bzw. die Vorsitzende soll das Kuratorium mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beantragt.