Wartezeit

Zehn Prozent der Studienplätze werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) gemäß Artikel 5 Absatz 4 Nr. 3  BayHZG vergeben.

Bewerber:innen erhalten pro Halbjahr erworbener Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, jedoch höchstens 1,0 (Artikel 5 Absatz 4 Satz 3 BayHZG).

Als Wartezeit werden alle vollen Halbjahre berücksichtigt, die zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Semester, für das die Zulassung beantragt wird, verstrichen sind. Halbjahre sind die Zeit vom 01. April bis 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 01. Oktober bis 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. (Artikel 5 Absatz 4 Satz 4 BayHZG).