Gemäß § 29 TV-L können Arbeitnehmer*innen für einen Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, wenn eine schwere Erkrankung von Angehörigen vorliegt, soweit die Parteien in dem selben Haushalt leben.

Sie erhalten weiterführende Informationen/Beratung zum Thema bei der Personalabteilung der Universität Bamberg oder ihrem Personalrat, der Sie gerne berät!

Beispiel

Die im selben Haushalt lebende angehörige Person von Beschäftigten erkrankt schwer: Nach § 29 Abs. 1 S.1 e) aa) TV-L erfolgt eine Freistellung für einen Arbeitstag unter Fortzahlung des Entgelts.

Nach § 29 Abs. 3 TV-L kann der Arbeitgeber zudem in sonstigen dringenden Fällen (z.B. falls die Person nicht im selben Haushalt wohnt) eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann er auch eine kurzfristige Arbeitsbefreiung gewähren, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten – allerdings unter Entgeltverzicht.

Die Zustimmung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich. Der Antrag auf Arbeitsbefreiung muss diesem deshalb rechtzeitig vorgelegt werden, so dass die Anspruchsgrundlage geprüft werden kann. Grundsätzlich darf nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit ferngeblieben werden. Ist eine rechtzeitige Mitteilung nicht möglich, müssen die Beschäftigten unverzüglich das Fernbleiben unter Angabe der Gründe mitteilen, sobald es möglich ist und die entsprechenden Nachweise nachreichen.