Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können. Dafür räumt es das Recht ein, in Krisensituationen, z.B. wenn akut eine Pflegebedürftigkeit eintritt, für bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege entweder selbst zu leisten oder entsprechend zu organisieren. Darüber hinaus bietet das PflegeZG die Möglichkeit zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu sechs Monate, wenn ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. 

Die Arbeitszeit kann entweder reduziert oder der Beschäftigte vollständig freigestellt werden. Voraussetzung für die Pflegezeit ist, dass der oder die Angehörige mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause versorgt wird.

Die Pflegebedürftigkeit der Mutter erfordert weitere Organisation. Der oder die Beschäftigte hat nach § 2 Abs. 1 PflegeZG das Recht, bis zu zehn Tage der Arbeit fernzubleiben, um dies zu leisten oder sie selbst zu pflegen. In dieser Zeit erhält die oder der Beschäftigte Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen (§ 44a Abs. 3 SGB XI), das seinen Verdienstausfall ausgleichen soll. Er oder sie teilt dies und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich mit (§ 2 Abs. 1 S.1 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann zudem eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahmen verlangen (§ 2 Abs. 2 S.2 PflegeZG). Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

WICHTIG!!!
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist für die Organisation von akuten Pflegemaßnahmen naher Angehöriger gedacht. Sie bietet Beschäftigten die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage frei zu nehmen, um die ersten Vorkehrungen im Pflegefall innerhalb der Familie treffen zu können. Mehr Voraussetzungen und Details können Sie im Pflegezeitgesetz nachlesen!

a) Die oder der Beschäftigte beschließt, seine Mutter selbst zu pflegen. Beantragt wird nach § 3 Abs. 1 PflegeZG die vollständige Freistellung von der Arbeit für sechs Monate und zwar mindestens zehn Tage, bevor diese beginnt (§ 3 Abs. 3 S.1 PflegeZG). Sie oder er lässt die Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bescheinigen und legt diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vor (§ 3 Abs. 2 PflegeZG). Während der Pflegezeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung, die Versicherungspflicht der oder des Beschäftigten endet sofort.

b) Die oder der Beschäftigte beantragt nur eine teilweise Freistellung von der Arbeit. Er trifft über die Dauer sowie über die Arbeitszeit während Pflegezeit eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 3 Abs. 4 S.1 PflegeZG). Sofern keine dringenden Betriebsgründe entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Wünschen der oder des Beschäftigten entsprechen (§ 3 Abs. 4 S.2 PflegeZG). Sie darf aber ebenfalls nicht länger dauern als sechs Monate. Die Versicherungspflicht bleibt in diesem Falle bestehen.

  • Wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist, endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände (§ 4 Abs. 2 S.1 PflegeZG)
  • In allen anderen Fällen kann die Pflegezeit nur beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt (§ 3 Abs. 4 S.2 PflegeZG).
  • Der Beschäftigte kann beim Amt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, um seine Lebenshaltungs-kosten zu decken. Zusätzlich kann das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse erhält, an die oder den Pflegenden als Anerkennung weitergegeben werden.
  • Für die Zeit der Kündigung untersteht die oder der Beschäftigte einem Sonderkündigungsrecht (§ 5 PflegeZG).

Rechtliche Voraussetzungen für Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen nicht. Das Beamtenrecht beinhaltet aber dem PflegeZG und dem FPfZG entsprechende Normen. Maßgeblich sind die Artikel 89 und 92 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie § 16 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV).

Zudem haben Beamtinnen und Beamte zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf ein zinloses Darlehen des BAFzA, aber sie können bei Auftreten einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen einen Vorschuss gemäß der Bayerischen Vorschussrichtlinie beantragen (Nr. 3.2.8 BayVR).