Wenn ein Familienmitglied dauerhaft auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, stellt das die Angehörigen und die betroffene Person vor schwierige Entscheidungen. Eine davon ist die Art der Betreuung. Kann der oder die Angehörige zu Hause gepflegt werden und bedarf es dabei einer professionellen Hilfe? Ist eine Betreuung in einer Pflegeeinrichtung notwendig? Kann der oder die Pflegebedürftige mit der Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes noch allein leben?

Die Beantwortung dieser Fragen ist wesentlich von den persönlichen Lebensumständen abhängig und muss individuell gelöst werden. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen.

#kurzerklärt Pflege – welche Hilfen gibt es für Angehörige? Pflege erklärt anhand eines Videos.

Ambulante Pflege

Eine Übersicht über die ambulanten Pflegedienste und Sozialstationen der Stadt Bamberg finden Sie auf den Internetseiten der Stadt. Ambulante Pflegedienste ergänzen und unterstützen die Pflege zu Hause und entlasten so die pflegenden Angehörigen, um Pflege und Beruf vereinbaren zu können.

Bei den Pflegekassen erhalten Sie Leistungs- und Preisvergleichslisten für ambulante Pflegedienste.

Einzelpflegekräfte arbeiten auf selbständiger Basis und können unter bestimmten Voraussetzungen mit den Pflegekassen direkte Verträge zur Versorgung Pflegebedürftiger abschließen. In der Regel sind die Einzelpflegekräfte ausgebildete Altenpflegekräfte oder ähnliche Berufsgruppen.

Verhinderungspflege

Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder einer Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt.

Unter der Voraussetzung häuslicher Pflege können Pflegebedürftige Pflegegeld oder Sachleistungen (z.B. Unterstützung von Pflegediensten) von der Pflegekasse erhalten - auch eine Kombination aus beidem ist möglich.

"Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und gibt das Pflegegeld regelmäßig an die ihn versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit  gestaffelt." (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Nicht der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Betreuung dienende Leistungen können als sogenannte "zusätzliche Betreuungsleistungen" von der Pflegekasse erstattet werden. Dies sind z.B. die Inanspruchnahme von Nachtpflege oder eine Kurzzeitbetreuung. Der Grundbetrag liegt bei 104 Euro im Monat und kann bei höherem allgemeinen Betreuungsaufwand bis zu 208 Euro im Monat erhöht werden (siehe Betreuungs- und Entlastungsleistungen).

Häufig sind bauliche Maßnahmen notwendig, um eine häusliche Betreuung überhaupt möglich zu machen oder die Arbeit der Pflegekräfte zu erleichtern. Hierzu zählen zum Beispiel Türverbreiterungen, Umbau des Badezimmers, Treppenlift oder Rampen. Wohnungsanpassungen werden von der Pflegekasse bezuschusst (siehe Zuschüsse zur Wohnungsanpassung). Falls weitere Anpassungen erforderlich sind, ist ein zweiter Antrag möglich. Die pflegebedürftige Person muss im Rahmen seiner oder Ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten der Wohnungsanpassung beteiligt werden. Das Wohnungs- und Versicherungsamt der Stadt Bamberg berät Sie gerne in dieser Angelegenheit.

Viele Menschen wählen im Alter Wohnformen (z.B. Senioren WG) um nicht alleine zu leben aber gleichzeitig die Selbständigkeit zu bewahren. Senioren-Wohngemeinschaften bieten die Möglichkeit, ein eigenes Zimmer/eine eigene Wohnung zu behalten und gleichzeitig Gemeinschaftsräume zu nutzen. Die Pflegeleistungen der einzelnen Mitbewohner und Mitbewohnerinnen können in einer Wohngemeinschaft zusammengelegt werden. Das sogenannte Poolen von Leistungen spart Zeit und Geld, wodurch zusätzliche Leistungen finanziert werden können.

Stationäre Pflege

Falls es nicht möglich ist, die Pflege ambulant oder teilstationär zu gewährleisten, zahlen die Pflegekassen die vollstationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Das Erfordernis der vollstationären Pflege wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Die Pflegekassen zahlen entsprechend des Pflegegrades einen Pflegesatz an die Pflegeeinrichtung. Dieser festgelegte Betrag ist ausschließlich für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung bestimmt.

Leistungs- und Preisvergleichslisten für zugelassene Pflegeheime erhalten Sie kostenfrei bei Ihrer Pflegekasse. Eine Übersicht über die Pflegeeinrichtungen für den Landkreis Bamberg und für die Stadt Bamberg finden Sie im Internet.

Um die Berufstätigkeit von pflegenden Angehörigen zu gewährleisten, ist manchmal eine teilstationäre Unterbringung sinnvoll. Sie kann je nach Bedarf als Tages- oder Nachtpflege gewährt werden, wenn die ambulante Pflege nicht mehr ausreichend ist. Die Pflegekosten, die Kosten der medizinischen Behandlung und der sozialen Betreuung werden von der Pflegekasse getragen und können mit der ambulanten Pflege kombiniert werden. Die Verpflegungskosten der teilstationären Pflege müssen privat übernommen werden.

Kurzzeitpflege richtet sich an Pflegebedürftige, die nur für einen begrenzten Zeitraum eine stationäre Versorgung benötigen. Dies kann zum Beispiel für einen Urlaub der pflegenden Angehörigen sein oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden hier unabhängig vom Pflegegrad gewährt. Da die zugelassenen Einrichtungen für die Kurzzeitpflege häufig Einrichtungen für die Altenpflege sind, eignen sie sich nicht für die Unterbringung pflegebedürftiger Kinder. Es ist deshalb seit 2008 möglich, pflegebedürftige Kinder in geeigneten aber nicht zugelassenen Einrichtungen unterzubringen (zum Beispiel in der Behindertenhilfe).

Oft ist es für Angehörige sehr schwierig, einen pflegebedürftigen Menschen in eine Pflegeeinrichtung zu geben. Dieser Schritt kann jedoch aus verschiedenen Gründen notwendig sein, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu leisten. Die Wahl der Einrichtung muss sehr sorgfältig getroffen werden, damit sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Angehörigen eine wirkliche Verbesserung der Situation erreicht wird. Natürlich muss die Einrichtung den individuellen Bedürfnissen des pflegebedürftigen Menschen Rechnung tragen. Trotzdem sollten die allgemeinen Qualitätsstandards in jedem Fall gegeben sein.

Die bisherigen Pflegenoten wurden mit dem Pflegestärkungsgesetz II zum 1. Januar 2016 durch einen Pflege-TÜV ersetzt, da die Pflegenoten keinen echten Qualitätsvergleich zwischen den Einrichtungen ermöglichten. Das Bundesministerium für Gesundheit erklärt, was sich mit dem Pflege-TÜV ändern wird:
"Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird der sogenannte Pflege-TÜV auf neue Füße gestellt. Zentraler Maßstab für eine gute Pflegeeinrichtung muss eine hochwertige Pflege sein, die nach den neuesten pflegefachlichen Erkenntnissen geleistet wird. Das genau bilden die bisherigen Pflegenoten nicht gut genug ab. Mit diesem Gesetz erfolgt daher eine echte Weiterentwicklung: Der Pflege-TÜV wird mit Unterstützung der Wissenschaft, die schon wichtige Vorarbeiten geleistet hat, grundsätzlich überarbeitet. Die Ergebnisqualität rückt stärker in den Vordergrund. Und die notwendigen Abstimmungen und Entscheidungen der Selbstverwaltung werden deutlich schneller – und das ohne zusätzliche Bürokratie."

Der Grüne Haken ist ein Gütesiegel für die Qualität von Pflegeeinrichtungen, die sich freiwillig daraufhin überprüfen lassen, in welchen Bereichen sie ihren Bewohnerinnen und Bewohnern Lebensqualität bieten. In Anlehnung an die "Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen" wurden Kriterien zur Bemessung der Lebensqualität in Heimen entwickelt.

In der Datenbank "Heimverzeichnis" sind deutschlandweit Wohn- und Pflegeeinrichtungen erfasst und die Ergebnisse der Qualitätsprüfung veröffentlicht worden.