● Änderungen der Anerkennungsvereinbarung (mit dem/der Fachvertreter/in)
Etwaige Änderungen in der Anerkennungsvereinbarung, die sich nachträglich ergeben, sind mit dem/der Fachvertreter/in abzusprechen.
Der/Die Studierende ist für diese Absprachen nachweispflichtig. Das heißt: Wenn eine persönliche Bestätigung im zweiten Teil der Anerkennungsvereinbarung nicht direkt möglich ist, ist die Korrespondenz mit dem/r Fachvertreter/in vom/von der Studierenden aufzubewahren und dem/r Fachvertreter/in bei der Komplettierung der Anerkennungsvereinbarung vorzulegen.
Zusätzlich zu dem Zeugnis ("Transcript of Records"), das Sie nach Beendigung Ihres Auslandsaufenthalts von der ausländischen Hochschule erhalten, lassen Sie sich von den ausländischen Dozenten Nachweise über Art und Umfang der abgelegten Prüfungen / Leistungsnachweise an der ausländischen Hochschule (
deutsche Version/
Englishversion) ausstellen, wenn dies in den Anerkennungsvereinbarungen so vorgesehen ist.