Sonderfälle
Bitte informieren Sie sich vor Beginn Ihres Promotionsstudiums, ob Ihr Vorhaben einen der folgenden Sonderfälle darstellt. Falls dies zutrifft, ist ein Antrag auf Sonderfallgenehmigung notwendig, und zwar bei:
- einem Fachwechsel gemäß § 4 (1) 2, d.h. wenn in einem anderen Fach als dem früheren Hauptfach promoviert werden soll.
In der Regel werden Fachwechsel des Hauptfaches genehmigt, wenn die Fächerkombination des vorgelegten Abschlusses eine hinreichende Nähe zum angestrebten Promotionsverfahren erkennen lässt.
- einer Ausnahme vom Notenerfordernis gemäß § 4 (1) 3:
Diese kann vor allem genehmigt werden, wenn der Abschluss in einem Fach erworben wurde, in dem nur wenige Studierende die Noten „gut“ oder „sehr gut“ erreichen.
- Ausnahme vom Nachweiserfordernis eines mind. zweisemestriges Studium an der Universität Bamberg gemäß § 4 (1) 2 bzw. 4 (2):
Von dieser Erfordernis kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an einem Lehrstuhl der Universität Bamberg nachgewiesen werden kann.
- Zulassung eines auswärtigen Zweitgutachters und/oder Prüfers gemäß § 9 (1) 2 bzw. 7 (3):
Dieser Antrag hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn an der Universität Bamberg kein Professor oder Privatdozent lehrt, der dieselbe oder eine ähnliche Fachrichtung vertritt, oder wenn schon lange mit dem auswärtigen Professor zusammen gearbeitet wurde.
In jedem Fall sollte aber eine Einverständniserklärung des an der Universität Bamberg lehrenden Fachvertreters eingeholt werden. Der betreuende Professor sollte sich daher an seinen Kollegen wenden und dessen Einverständnis einholen. Es ist prinzipiell nicht nötig, dass dies durch den Promovenden geschieht.
- Anerkennung eines Bachelor-Abschlusses (mit Nachweis zusätzlicher master-äquivalenter Leistungen)
In diesen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Anerkennung. Rechtzeitig vor dessen Sitzungen muss deshalb der Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.