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Promotionsstudium

Allgemeine Informationen

 Voraussetzungen

Voraussetzungen zur Aufnahme eines Promotionsstudiums sind im Allgemeinen

  • ein mindestens achtsemestriges Universitätsstudium im Promotionsfach, das mit der Note „gut“ abgeschlossen worden ist; davon müssen zwei Semester an der Universität Bamberg absolviert worden sein; über etwaige Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss
  • die Betreuung durch einen Professor oder Privatdozenten, mit dem/der Sie sich
  • über die Thematik einig geworden sind.

Bitte prüfen Sie auch, ob Ihr Promotionsvorhaben einen Antrag auf Genehmigung eines Sonderfalls erfordert (s.u.)

Die Immatrikulation

Die Immatrikulation in den Promotionsstudiengang erfolgt in der Studentenkanzlei, Kapuzinerstr. 16. Hierfür benötigen Sie die hier aufgeführten Unterlagen:

Studierende, die in einen Promotionsstudiengang immatrikuliert sind, sind nicht studienbeitragspflichtig. Nach Abschluss des 6. Semesters erfolgt die automatische Exmatrikulation. Eine Immatrikulation ist allerdings nicht zwingend notwendig, auch nicht für die Abgabe der Dissertation und die mündliche Prüfung (Disputation oder Rigorosum).

Kandidaten mit ausländischem Hochschulabschluss

Kandidaten mit ausländischem Hochschulabschluss können sich ebenfalls zum Promotionsstudium einschreiben, für sie gelten jedoch verschiedene zusätzliche Bestimmungen:

  • Jeder Bewerber mit ausländischem Hochschulabschluss, der an der Universität Bamberg promovieren will, muss sich zunächst beim Akademischen Auslandsamt um Zulassung zum Promotionsstudium  bewerben. Zur Bewerbung müssen die hier aufgezählten Unterlagen eingereicht werden.
  • Das Akademische Auslandsamt der Universität Bamberg entscheidet in jedem Einzelfall über die Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses als Voraussetzung zur Promotion (Äquivalenzfeststellung).
  • Desweiteren muss der Kandidat ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Hat das Akademische Auslandsamt die Äquivalenzfeststellung getroffen, ist es notwendig, die Zulassung zur Promotion an der Universität Bamberg zusätzlich beim Promotionsausschuss der Fakultäten Humanwissenschaften sowie Geistes- und Kulturwissenschaften zu beantragen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. pdf Formular: Antrag auf Anerkennung eines ausländische Hochschulabschlusses als Voraussetzung zur Promotion
  2. Zulassung zum Promotionsstudium, ausgestellt durch das Akademische Auslandsamt
  3. die Äquivalenzfeststellung des Akademischen Auslandsamtes inkl. Bestätigung ausreichender Deutschkenntnisse
  4. amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Diplomzeugnisses
  5. Lebenslauf mit Angaben zur bisherigen Ausbildung (Schulen, Studium usw.)
  6. Begründung der Antragstellung

Falls die Zeugnisse zu 4. nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, jeweils eine, von einem vereidigten Übersetzer gefertigte, entsprechende Übersetzung.

Bitte erfüllen Sie auf jeden Fall diese Anforderungen, bevor Sie mit Ihrer Dissertation beginnen, damit Sie sicher sein können, dass Sie an der Universität Bamberg zur Promotion zugelassen sind.

Sonderfälle

Bitte informieren Sie sich vor Beginn Ihres Promotionsstudiums, ob Ihr Vorhaben einen der folgenden Sonderfälle darstellt. Falls dies zutrifft, ist ein Antrag auf Sonderfallgenehmigung notwendig, und zwar bei:

  • einem Fachwechsel gemäß § 4 (1) 2, d.h. wenn in einem anderen Fach als dem früheren Hauptfach promoviert werden soll.
    In der Regel werden Fachwechsel des Hauptfaches genehmigt, wenn die Fächerkombination des vorgelegten Abschlusses eine hinreichende Nähe zum angestrebten Promotionsverfahren erkennen lässt.
  • einer Ausnahme vom Notenerfordernis gemäß § 4 (1) 3:
    Diese kann vor allem genehmigt werden, wenn der Abschluss in einem Fach erworben wurde, in dem nur wenige Studierende die Noten „gut“ oder „sehr gut“ erreichen.
  • Ausnahme vom Nachweiserfordernis eines mind. zweisemestrigen Studiums an der Universität Bamberg gemäß § 4 (1) 2 bzw. 4 (2):
    Von dieser Erfordernis kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an einem Lehrstuhl der Universität Bamberg nachgewiesen werden kann.
  • Zulassung eines auswärtigen Zweitgutachters und/oder Prüfers gemäß § 9 (1) 2  bzw. 7 (3):
    Dieser Antrag hat vor allem Aussicht auf Erfolg, wenn an der Universität Bamberg kein Professor oder Privatdozent lehrt, der dieselbe oder eine ähnliche Fachrichtung vertritt, oder wenn schon lange mit dem auswärtigen Professor zusammen gearbeitet wurde. In jedem Fall sollte aber eine Einverständniserklärung des an der Universität Bamberg lehrenden Fachvertreters eingeholt werden.
  • Anerkennung eines Bachelor-Abschlusses (mit Nachweis zusätzlicher master-äquivalenter Leistungen)

 

In diesen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Anerkennung. Rechtzeitig vor dessen Sitzungen muss deshalb der pdf Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.

Finanzierung

Zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Promotion bietet es sich an, die Förderung durch ein Stipendium zu beantragen. Einen ersten Einstieg in dieses Thema finden Sie auf folgenden Seiten:

http://www.uni-bamberg.de/leistungen/studium/studienangelegenheiten/studienfoerderung/

www.uni-bamberg.de/forschung/nachwuchsfoerderung/elitefoerderung/

externer Link folgt http://www.begabtenfoerderungswerke.de/

externer Link folgt http://www.stmwfk.bayern.de/foerderung/begabte_foerderungswerke.html

Zulassungsgesuch

In der Fertigstellungsphase der Dissertation sollte das Zulassungsgesuch beim Promotionsbüro eingereicht werden. Welche Unterlagen hierfür nötig sind, finden Sie auf den Anmeldeformularen. Entscheidend ist hier auch, ob Sie sich für die Disputation oder das Rigorosum als Form der mündlichen Prüfung entschieden haben. Es ist unbedingt nötig, schon im Vorfeld mit den gewünschten Prüfern Kontakt aufzunehmen und ihre Bereitschaft zur Abnahme der Prüfung zu erkunden. Bei der Disputation ist es wichtig, dass entweder der Zweitgutachter oder das vierte Mitglied der Prüfungskommission aus einer anderen Fächergruppe (s. Anlage 1 PromO) als der Erstgutachter stammt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses benannt. Es empfiehlt sich daher für den Prüfling, mit dem Promotionsbüro im Vorfeld Kontakt aufzunehmen. Im Folgenden kann dann mit dem benannten Vorsitzenden der Termin abgesprochen werden.

Das Prüfungsverfahren

Des Weiteren gilt es, auf verschiedene Fristen im Prüfungsverfahren zu achten. So ist festgelegt, dass die Gutachten spätestens drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids an den Promovenden vorliegen sollen. Nach Stellung der Gutachten liegt die Dissertation zusammen mit diesen während der Vorlesungszeit für vierzehn Tage zur Einsichtnahme durch die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer aus. Wird hier kein Einspruch erhoben, gilt die Dissertation als angenommen, und der Bewerber sowie die Mitglieder der Prüfungskommission werden zur mündlichen Prüfung eingeladen. Dies muss mindestens eine (Disputation) bzw. zwei Wochen (Rigorosum) vorher geschehen. Desweiteren sollte der Prüfungstermin in der Vorlesungszeit liegen. Innerhalb der hier genannten Zeiträume können Sie jedoch im Einvernehmen mit Ihren Prüfern relativ frei die Termine, also Abgabe der Dissertation und mündliche Prüfung, bestimmen.

Die Publikation

Für den Fall, dass Sie Ihre mündliche Prüfung erfolgreich absolviert haben, ist der nächste Schritt die Suche nach einer Publikationsmöglichkeit. Hier bieten sich insgesamt fünf unterschiedliche Varianten an (§ 13 (2) PromO), von denen Sie sich nach einer Frist von zunächst zwei, spätestens jedoch vier Jahren für eine entschieden haben müssen. Im Folgenden müssen die beiden Gutachter bestätigen, dass sie die Dissertation in der vorliegenden Form für druckfertig halten bzw. dass die gestellten Auflagen erfüllt wurden. Liegen die beiden Bestätigungen vor, erteilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Druckerlaubnis, erst dann darf die Drucklegung erfolgen. Bitte beachten Sie auch, dass die Gutachter ihr Einverständnis geben müssen, wenn der Titel der Dissertation für die Publikation geändert wird.

Die Ausstellung der Urkunde

Der letzte Abschnitt des Promotionsverfahrens besteht aus der Ablieferung der Pflichtexemplare an die Hochschulbibliothek, die den Weg frei macht für die Ausstellung der Urkunde und damit zur Ausfertigung der Promotionsurkunde. Der Titel darf vor Aushändigung der Promotionsurkunde nicht geführt werden, Ausnahmen können jedoch  beim Promotionsausschuss beantragt werden.

 

Die hier dargelegten Informationen können lediglich als grober Leitfaden dienen und erheben keineswegs Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Checklisten (Rigorosum bzw. Disputation) und insbesondere die Promotionsordnung für die Fakultäten Huwi und GuK. Auch Ihr/e BetreuerIn und das Promotionsbüro werden gerne weiterhelfen.

Sonderfälle

Zulassung zum Promotionsverfahren

Studierende mit ausländischem Hochschulabschluss