Voraussetzungen zur Aufnahme eines Promotionsstudiums sind im Allgemeinen
Bitte prüfen Sie auch, ob Ihr Promotionsvorhaben einen Antrag auf Genehmigung eines Sonderfalls erfordert (s.u.)
Die Immatrikulation in den Promotionsstudiengang erfolgt in der Studentenkanzlei, Kapuzinerstr. 16. Hierfür benötigen Sie die hier aufgeführten Unterlagen:
Studierende, die in einen Promotionsstudiengang immatrikuliert sind, sind nicht studienbeitragspflichtig. Nach Abschluss des 6. Semesters erfolgt die automatische Exmatrikulation. Eine Immatrikulation ist allerdings nicht zwingend notwendig, auch nicht für die Abgabe der Dissertation und die mündliche Prüfung (Disputation oder Rigorosum).
Kandidaten mit ausländischem Hochschulabschluss können sich ebenfalls zum Promotionsstudium einschreiben, für sie gelten jedoch verschiedene zusätzliche Bestimmungen:
Hat das Akademische Auslandsamt die Äquivalenzfeststellung getroffen, ist es notwendig, die Zulassung zur Promotion an der Universität Bamberg zusätzlich beim Promotionsausschuss der Fakultäten Humanwissenschaften sowie Geistes- und Kulturwissenschaften zu beantragen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
Falls die Zeugnisse zu 4. nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, jeweils eine, von einem vereidigten Übersetzer gefertigte, entsprechende Übersetzung.
Bitte erfüllen Sie auf jeden Fall diese Anforderungen, bevor Sie mit Ihrer Dissertation beginnen, damit Sie sicher sein können, dass Sie an der Universität Bamberg zur Promotion zugelassen sind.
Bitte informieren Sie sich vor Beginn Ihres Promotionsstudiums, ob Ihr Vorhaben einen der folgenden Sonderfälle darstellt. Falls dies zutrifft, ist ein Antrag auf Sonderfallgenehmigung notwendig, und zwar bei:
In diesen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss über die Anerkennung. Rechtzeitig vor dessen Sitzungen muss deshalb der
Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Zur Finanzierung des Lebensunterhalts während der Promotion bietet es sich an, die Förderung durch ein Stipendium zu beantragen. Einen ersten Einstieg in dieses Thema finden Sie auf folgenden Seiten:
http://www.uni-bamberg.de/leistungen/studium/studienangelegenheiten/studienfoerderung/
www.uni-bamberg.de/forschung/nachwuchsfoerderung/elitefoerderung/
http://www.begabtenfoerderungswerke.de/
http://www.stmwfk.bayern.de/foerderung/begabte_foerderungswerke.html
In der Fertigstellungsphase der Dissertation sollte das Zulassungsgesuch beim Promotionsbüro eingereicht werden. Welche Unterlagen hierfür nötig sind, finden Sie auf den Anmeldeformularen. Entscheidend ist hier auch, ob Sie sich für die Disputation oder das Rigorosum als Form der mündlichen Prüfung entschieden haben. Es ist unbedingt nötig, schon im Vorfeld mit den gewünschten Prüfern Kontakt aufzunehmen und ihre Bereitschaft zur Abnahme der Prüfung zu erkunden. Bei der Disputation ist es wichtig, dass entweder der Zweitgutachter oder das vierte Mitglied der Prüfungskommission aus einer anderen Fächergruppe (s. Anlage 1 PromO) als der Erstgutachter stammt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses benannt. Es empfiehlt sich daher für den Prüfling, mit dem Promotionsbüro im Vorfeld Kontakt aufzunehmen. Im Folgenden kann dann mit dem benannten Vorsitzenden der Termin abgesprochen werden.
Des Weiteren gilt es, auf verschiedene Fristen im Prüfungsverfahren zu achten. So ist festgelegt, dass die Gutachten spätestens drei Monate nach Zustellung des Zulassungsbescheids an den Promovenden vorliegen sollen. Nach Stellung der Gutachten liegt die Dissertation zusammen mit diesen während der Vorlesungszeit für vierzehn Tage zur Einsichtnahme durch die hauptberuflich tätigen Hochschullehrer aus. Wird hier kein Einspruch erhoben, gilt die Dissertation als angenommen, und der Bewerber sowie die Mitglieder der Prüfungskommission werden zur mündlichen Prüfung eingeladen. Dies muss mindestens eine (Disputation) bzw. zwei Wochen (Rigorosum) vorher geschehen. Desweiteren sollte der Prüfungstermin in der Vorlesungszeit liegen. Innerhalb der hier genannten Zeiträume können Sie jedoch im Einvernehmen mit Ihren Prüfern relativ frei die Termine, also Abgabe der Dissertation und mündliche Prüfung, bestimmen.
Für den Fall, dass Sie Ihre mündliche Prüfung erfolgreich absolviert haben, ist der nächste Schritt die Suche nach einer Publikationsmöglichkeit. Hier bieten sich insgesamt fünf unterschiedliche Varianten an (§ 13 (2) PromO), von denen Sie sich nach einer Frist von zunächst zwei, spätestens jedoch vier Jahren für eine entschieden haben müssen. Im Folgenden müssen die beiden Gutachter bestätigen, dass sie die Dissertation in der vorliegenden Form für druckfertig halten bzw. dass die gestellten Auflagen erfüllt wurden. Liegen die beiden Bestätigungen vor, erteilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Druckerlaubnis, erst dann darf die Drucklegung erfolgen. Bitte beachten Sie auch, dass die Gutachter ihr Einverständnis geben müssen, wenn der Titel der Dissertation für die Publikation geändert wird.
Der letzte Abschnitt des Promotionsverfahrens besteht aus der Ablieferung der Pflichtexemplare an die Hochschulbibliothek, die den Weg frei macht für die Ausstellung der Urkunde und damit zur Ausfertigung der Promotionsurkunde. Der Titel darf vor Aushändigung der Promotionsurkunde nicht geführt werden, Ausnahmen können jedoch beim Promotionsausschuss beantragt werden.
Die hier dargelegten Informationen können lediglich als grober Leitfaden dienen und erheben keineswegs Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Checklisten (Rigorosum bzw. Disputation) und insbesondere die Promotionsordnung für die Fakultäten Huwi und GuK. Auch Ihr/e BetreuerIn und das Promotionsbüro werden gerne weiterhelfen.
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