Für die Universität Bamberg besteht gemäß Art. 26 BayHSchG ein Hochschulrat, dem die gewählten Mitglieder des Senats und acht Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis angehören. Gemäß der Satzung zur Änderung zur Grundordnung trägt der Hochschulrat der Universität Bamberg die Bezeichnung Universitätsrat. Die Mitglieder der Universitätsleitung und die Frauenbeauftragte der Universität nehmen an den Sitzungen des Universitätsrats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen. Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beträgt vier Jahre, eine erneute Bestellung bis zu einer Amtszeit von insgesamt acht Jahren ist zulässig.
Für die Bestellung der nicht universitätsangehörigen Mitglieder des Universitätsrats erstellt die Universitätsleitung gemeinsam mit dem Staatsministerium Vorschläge, die der Bestätigung durch den Senat bedürfen. Die nicht universitätsangehörigen Mitglieder des Universitätsrats werden durch den Staatsminister oder die Staatsministerin bestellt.
Den Vorsitz im Universitätsrat hat ein vom Hochschulrat aus der Mitte der nicht universitätsangehörigen Mitglieder zu wählendes Mitglied des Universitätsrats, die Stellvertretung obliegt dem oder der Vorsitzenden des Senats.
Der Universitätsrat
Der Universitätsrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Universität das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.
Dem Senat der Universität gehören fünf Vertreter und Vertreterinnen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden und die Frauenbeauftragte an.
Die Mitglieder der Universitätsleitung wirken in den Sitzungen des Senats beratend mit.
Der Senat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine dem Senat vorsitzende Person, die die Sitzungen des Senats einberuft und leitet, sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Der Senat
Der Senat kann beratende Ausschüsse einsetzen. In diesen Ausschüssen sollen die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten Verhältnis vertreten sein und bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses beteiligt werden; die Frauenbeauftragte der Universität ist Mitglied dieser Ausschüsse.
Die Hinzuziehung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen zur Erörterung einzelner Tagesordnungspunkte im Senat bleibt unberührt.
Für die Otto-Friedrich-Universität Bamberg besteht ein Kuratorium gemäß Artikel 35 BayHSchG, das die Interessen der Universität in der Öffentlichkeit unterstützt und die Aufgabenerfüllung durch die Universität fördert.
Dem Kuratorium der Otto-Friedrich-Universität Bamberg gehören bis zu zwölf Personen als Mitglieder an, die der Senat auf Vorschlag des Präsidiums oder einer Fakultät für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin für die Dauer von vier Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig.
Der bzw. die Vorsitzende soll das Kuratorium mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn das Präsidium dies beantragt.