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24.04.13

Einweihung Eltern-Kind-Zimmer

Newsartikel über die Einweihungsfeier!
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Weitere finanzielle Leistungen und Unterstützungen

Landeserziehungsgeld

Der Freistaat Bayern zahlt als eines von wenigen Bundesländern Eltern im Anschluss an das Elterngeld (früher Erziehungsgeld) Landeserziehungsgeld. Es soll Eltern dabei unterstützen, ihr Kind auch im dritten Lebensjahr selbst betreuen und erziehen zu können. Wer hat Anspruch? Anspruch hat grundsätzlich, wer
• seine Hauptwohnung seit mindestens 12 Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat oder aus einem Bundesland zuzieht, das vergleichbare Leistungen zahlt
• als Personensorgeberechtigter mit dem Kind in einem Haushalt lebt,
• dieses Kind selbst betreut und erzieht
• für das Kind den Nachweis der Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 führt,
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 30 Wochenstunden) ausübt und
• EU-Bürger oder Mitglied eines durch Abkommen gleichgestellten Drittstaates ist.

Wie lange bekommt man Landeserziehungsgeld?

Landeserziehungsgeld wird bei vorangegangenem Bezug von Bundeserziehungsgeld ab dem dritten Lebensjahr, bei vorangegangenem Elterngeldbezug ab dem 13. Lebensmonat, frühestens jedoch nach Ablauf der letzten Elterngeldzahlung geleistet. Es wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für 12 Monate, längstens aber bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats gewährt.

Wie hoch ist das Landeserziehungsgeld?

Das Landeserziehungsgeld beträgt höchstens für das erste Kind 150 €, ab dem zweiten Kind 200 €, ab dem dritten Kind 300 € und ist einkommensabhängig. Als Einkommen gelten die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz (abzüglich 24 bzw. 19 % Pauschale für Steuern und Sozialversicherungen) sowie erhaltene Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld). Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im Kalenderjahr der Geburt des Kindes. Ist der antragstellende Elternteil während des Bezugs nicht erwerbstätig, bleiben dessen Einkünfte unberücksichtigt. Ist er weiterhin erwerbstätig, werden die Einkünfte des Bezugszeitraumes zur Prüfung der Einkommensgrenze herangezogen. Ein Minijob während des Landeserziehungsgeldbezuges bleibt unberücksichtigt.

Wo kann ich mich informieren?

Zuständig für Landeserziehungsgeldanträge ist in Oberfranken das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Oberfranken (siehe Elterngeld)

Kindergeld und Kinderzuschlag

Eltern bzw. Alleinerziehende, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten einkommensunabhängig und steuerfrei jeden Monat Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Das Kindergeld ist schriftlich bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen (in diesem Fall Schweinfurt), es wird nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt seit 2010:

  • für das erste und zweite Kind: monatlich 184 Euro
  • für das dritte Kind: monatlich 190 Euro
  • jedes weitere Kind: monatlich 215 Euro

Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung seit 1. Januar 2007 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr. Für Kinder ohne Arbeitsplatz wird bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld gezahlt.
Für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist es zeitlich unbegrenzt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet. Als Ergänzung zum Kindergeld kann seit Januar 2005, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Kinderzuschlag gezahlt werden. Den Zuschlag können Eltern beantragen, die ihren eigenen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen decken können, aber nicht den ihrer minderjährigen Kinder. Zusätzlich zu Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Der Kinderzuschlag richtet sich nach Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat pro Kind. Weitere Informationen zum Kinderzuschlag unter www.kinderzuschlag.de

Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“

Finanzielle Unterstützung kann die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ (Schwangere in Not) einkommensabhängig gewähren. Sie greift bis zum dritten Lebensjahr des Kindes und versteht sich als schnelle und unbürokratische Hilfe zur Lebensführung, wenn eine echte Notlage vorliegt. Auf diese Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, da es sich um freiwillige Leistungen handelt, die zur Ergänzung der gesetzlichen Hilfen in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Bedarfs werden Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen und das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Einen Antrag auf Zuwendung der Landesstiftung können nur schwangere Frauen stellen, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Die Landesstiftung hilft u. a. bei der Anschaffung von Schwangerenbekleidung oder der Erstattung des Kindes. Sie übernimmt z. B. auch Babysitterkosten, allerdings erst, wenn nachweislich keine andere Betreuung des Kindes (z. B. in einer Kinderbetreuungsstätte) möglich ist.

Wichtig:

Der Antrag an die Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ muss noch während der Schwangerschaft gestellt werden. Informationen und Anträge gibt es bei den vier Beratungsstellen in Bamberg oder im Internet unter
externer Link folgt www.zbfs.bayern.de/stiftung/index.html

 

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