Arbeitnehmer können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten (§ 28 TV-L).
Pflegebedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die betroffene Person in Folge ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Behinderungen zu den Verrichtungen des täglichen Lebens aus eigener Kraft nicht dazu im Stande ist, sodass für ihre Pflege die Arbeitskraft einer anderen Person in Anspruch genommen werden muss (vgl. auch § 14 SGB XI 26.05.1994, BGBl.I S.1014,1019). Die Voraussetzung dafür ist vom Arbeitnehmer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.
Gemäß §29 TV-L (Arbeitsbefreiung) kann ein Arbeitnehmer für einen Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, wenn eine schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen vorliegt, soweit sie/er in dem selben Haushalt lebt.
Sie erhalten weiterführende Informationen/Beratung zum Thema bei der Personalabteilung der Universität Bamberg oder ihrem Personalrat, der Sie gerne berät!
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt
Informationen und Publikationen zum Thema Pflege bereit.