Gemäß Art. 26 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) bedarf der erstmalige Einsatz automatischer Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bzw. eine wesentliche Verfahrensänderung der vorherigen schriftlichen Freigabe durch die das Verfahren einsetzende öffentliche Stelle.
Im Bereich der staatlichen Hochschulen erfolgt die Freigabe entsprechender Verfahren für staatliche Angelegenheiten durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Ausnahmen von der Verpflichtung zur datenschutzrechtlichen Freigabe finden sich in Art. 28 BayDSG i. V. m. § 2 Datenschutzverordnung (DSchV).
Um eine zügige Bearbeitung der Anträge auf datenschutzrechtliche Freigabe zu gewährleisten, werden die Dienststellen gebeten, zur Meldung der nach Art. 26 Abs. 2 BayDSG erforderlichen Angaben die unten stehenden Antragsschemata zu verwenden. Die Angaben müssen jeweils eine Überprüfung, ob die vorgesehenen Datenerhebungen, Datenspeicherungen und regelmäßigen Datenübermittlungen datenschutzrechtlich zulässig sind, ermöglichen. Die für die datenschutzrechtliche Freigabe erforderlichen Schritte sind so rechtzeitig in die Wege zu leiten, dass erforderliche Änderungen noch ohne Schwierigkeiten berücksichtigt werden können, d.h. in der Regel vor der Programmierung bzw. vor dem Erwerb eines Programms.
Datenschutzbeauftragter
Loskarn, Thomas
Kapuzinerstraße 25, Raum 217
Tel: 0951/863-1030
Fax: 0951/863-4030
datenschutzbeauftragter(at)uni-bamberg.de