09.07.12
Interview: Weg frei für Lehrkräfte mit Behinderung
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Bewerbung bis zum 29. Februar 2012
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von 17. bis 19. Februar 2012
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Nach Art. 48 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes, in Verbindung mit § 13 der Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Bamberg vom 27. Juni 2007 besteht die Möglichkeit, dass sich Immatrikulierte aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium beurlauben lassen.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung oder Behinderung vorübergehend nicht studierfähig sind, ist dies zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung.
Einen Antrag auf Beurlaubung können Sie mit einem geeigneten Nachweis (z.B. einem fachärztlichen Attest, aus dem hervorgeht, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht voll studierfähig sind) in der Studentenkanzlei einreichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Beurlaubung, wo Sie auch das Formular finden können.