09.07.12
Interview: Weg frei für Lehrkräfte mit Behinderung
ausführlich
Bewerbung bis zum 29. Februar 2012
ausführlich
von 17. bis 19. Februar 2012
ausführlich
Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsfördergesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studenten zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen und das Einkommen oder Vermögen der Eltern bzw. des Ehegatten nicht ausreichen.
Ein BAföG berücksichtigt eine Behinderung bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern, d.h. es kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt werden. Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze, ab der keine vollen Leistungen nach BAföG mehr gewährt werden, zugunsten der Antragsteller. Dabei wird nicht nur die Behinderung des Studenten selbst berücksichtigt, sondern ggf. auch die eines Elternteils oder die eines anderen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einbezogen. Es empfiehlt sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Auf jeden Fall den BAföG-Antrag stellen, weil die behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen die Freibetragsgrenze verschieben können.
Für behinderte und chronisch kranke Studenten besteht zudem die Möglichkeit, die Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs.3 BAföG) zu verlängern. Es muss hierfür begründet und nachgewiesen werden, dass und in welchem Maß die Behinderung zu einer Verzögerung in der Fortführung der Studienzeit geführt hat, und zudem, um welchen Zeitraum sich das Studium entsprechend verlängert. Als Gründe können außer den gesundheitlichen Einschränkungen auch bauliche Hindernisse an der Hochschule, defekte oder fehlende Hilfsmittel usw. in Frage kommen. Die Förderung wird nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer aufgrund einer Behinderung gemäß § 17 Abs.2 Nr.2 BAföG in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Bei einer Verlängerung der Förderungsdauer aufgrund von Krankheit wird jedoch gemäß § 17 Abs.3 Nr.3 BAföG die Förderung halb als Zuschuss und halb als Bankdarlehen geleistet.
Bei Rückzahlung (erfolgt in Raten) des Darlehensanteil erhöht sich die Einkommensgrenze, bei deren Unterschreitung der BAföG-Empfänger von einer Rückzahlung befreit wird, um die behinderungsbedingten Mehraufwendungen (§ 18a Abs.1).
Wird aufgrund dem Auftreten einer Behinderung oder chronischen Krankheit während des Studiums ein Fachrichtungswechsel noch nach Beginn des vierten Semesters notwendig (bei „unabweisbaren“ Grund), kann das neu begonnene Studium wie ein Erststudium gefördert werden (§ 7 Abs. 3 Nr.2 BAföG).
Eine Behinderung kann ein Grund dafür sein, dass die Förderung auch dann gewährt wird, wenn sie erst nach Überschreiten der Altersgrenze (30 Jahre) begonnen wird (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG). Die Behinderung muss jedoch ursächlich für die späte Aufnahme der Ausbildung sein.
Studentenwerk Würzburg
Amt für Ausbildungsförderung
Austraße 37
96047 Bamberg
Hr. Zethner und Hr. Luthardt
Tel.: 0951/ 29781-20 oder –21
Öffnungszeiten:
Mo – Fr 10.00 – 13.00 und
Do 14.00-15.00 Uhr (nur in der Vorlesungszeit)