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Aktuelles aus der Abteilung Personal

Lehrverpflichtung

Information zur Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personal (Stand: 12.03.2008)
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Alle aktuellen Nachrichten

Umfang der Lehrverplichtung des wissenschaftlichen Personals

  1. Professoren und Professorinnen

    9 Lehrveranstaltungsstunden

  2. Professoren und Professorinnen im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG)

    12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden

  3. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

    a) in der ersten Phase (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG)

    5 Lehrveranstaltungstsunden

    b) in der zweiten Phase (Art. 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BayHSchPG)

    7 Lehrveranstaltungsstunden

  4. Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG)

    7 Lehrveranstaltungsstunden

  5. Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 Bay HSchPG)

    5 Lehrveranstaltungsstunden

  6. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens

    10 Lehrveranstaltungsstunden

  7. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin und vergleichbare Beamte des höheren Dienstes), je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben

    13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden

  8. Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.

  9. Die komplette Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUV) steht hier zum Download bereit.