Professoren und Professorinnen
9 Lehrveranstaltungsstunden
Professoren und Professorinnen im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG)
12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden
Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen
a) in der ersten Phase (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG)
5 Lehrveranstaltungstsunden
b) in der zweiten Phase (Art. 15 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BayHSchPG)
7 Lehrveranstaltungsstunden
Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG)
7 Lehrveranstaltungsstunden
Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 22 Abs. 3 Bay HSchPG)
5 Lehrveranstaltungsstunden
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG), soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens
10 Lehrveranstaltungsstunden
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Beamte in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin und vergleichbare Beamte des höheren Dienstes), je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden
Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses.
Die komplette Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUV) steht hier zum Download bereit.